Norm
AVG §37Schlagworte
Suspendierung, begründeter Tatverdacht, Ermittlungsverfahren, ParteiengehörRechtssatz
Auch wenn im Suspendierungsverfahren - im Vergleich zum Disziplinarverfahren (im eigentlichen Sinn) - Ermittlungen nur in eingeschränktem Maß erforderlich sind, sind auch hier - wie auf jede Art des Ermittlungsverfahrens - die §§ 37 bis 55 AVG anzuwenden (vgl. KUCSKO-STADLMAYER, Das Disziplinarrecht der Bea, 3. Aufl., S. 396 ff).Auch wenn im Suspendierungsverfahren - im Vergleich zum Disziplinarverfahren (im eigentlichen Sinn) - Ermittlungen nur in eingeschränktem Maß erforderlich sind, sind auch hier - wie auf jede Art des Ermittlungsverfahrens - die Paragraphen 37 bis 55 AVG anzuwenden vergleiche KUCSKO-STADLMAYER, Das Disziplinarrecht der Bea, 3. Aufl., S. 396 ff).
Dass jede Suspendierung rasch zu verhängen ist, insbesondere, wenn durch eine weitere Belassung im Amt eine Gefahr für die dienstlichen Interessen besteht (§ 112 Abs. 1 BDG), kann an diesem Ergebnis nichts ändern: Das Verfahrensziel der "Raschheit" folgt allgemein schon aus § 39 Abs. 2 AVG; dass die Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs aber auch dabei gewahrt werden müssen, steht außer jedem Zweifel. In Ansehung des Umstandes, dass sich der erstinstanzliche Bescheid in der bloßen Wiedergabe der Sachverhaltsdarstellung eines Zeugen vom Hörensagen erschöpft, ist der Tatverdacht der Begehung einer schwer wiegenden Dienstpflichtverletzungen durch den beschuldigten Bea nicht hinreichend begründet; insbesondere sind konkrete Ergebnisse der durchgeführten Ermittlungen im erstinstanzlichen Bescheid nicht näher dargelegt.Dass jede Suspendierung rasch zu verhängen ist, insbesondere, wenn durch eine weitere Belassung im Amt eine Gefahr für die dienstlichen Interessen besteht (Paragraph 112, Absatz eins, BDG), kann an diesem Ergebnis nichts ändern: Das Verfahrensziel der "Raschheit" folgt allgemein schon aus Paragraph 39, Absatz 2, AVG; dass die Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs aber auch dabei gewahrt werden müssen, steht außer jedem Zweifel. In Ansehung des Umstandes, dass sich der erstinstanzliche Bescheid in der bloßen Wiedergabe der Sachverhaltsdarstellung eines Zeugen vom Hörensagen erschöpft, ist der Tatverdacht der Begehung einer schwer wiegenden Dienstpflichtverletzungen durch den beschuldigten Bea nicht hinreichend begründet; insbesondere sind konkrete Ergebnisse der durchgeführten Ermittlungen im erstinstanzlichen Bescheid nicht näher dargelegt.
Ein hinreichender Tatverdacht gegen den Besch wäre daher durch eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zu begründen, weil ein konkreter Tatverdacht mehr sein muss als eine bloße Vermutung (VwGH 18.1.1990, 89/09/0163) aufgrund eines schriftlichen Berichtes eines unbeteiligten Dritten.
Zu diesen Ermittlungsergebnissen wird dem BW schließlich Parteiengehör einzuräumen sein.
DK: Suspendierung
DOK: Zurückverweisung
Dokumentnummer
DOKRS_20070928_94_8_DOK_07_01