Norm
BDG §40 Abs2Schlagworte
dauernde Höherverwendung, "vorübergehend bis auf weiteres", Abberufung mit Weisung, Remonstration, zuständige DienstbehördeRechtssatz
Die hier "vorübergehend bis auf weiteres" erfolgte Betrauung des BW mit der Funktion des Vorstandes eines FA nennt weder einen konkret terminisierten noch einen abstrakt umschriebenen beabsichtigten Endzeitpunkt ihrer Wirksamkeit. Nach dem Verständnis der Judikatur des VwGH ist eine "vorübergehende" Betrauung nur eine solche, die von vornherein zeitlich begrenzt ist; der Zusatz "bis auf weiteres" macht im vorliegenden Fall klar, dass im Zeitpunkt der Betrauung an eine konkrete zeitliche Begrenzung nicht gedacht wurde.
Bei der Betrauung handelte es sich zweifelsfrei auch um keine Vertretung, sodass sich aus der Art und den Umständen des dienstlichen Einsatzes keine Begrenzung der Verwendung ergibt. Daraus folgt nun, dass die Betrauung des BW "vorübergehend bis auf weiteres" als unbefristete, und nicht als befristete Betrauung anzusehen war. Der BW wurde also unbefristet mit der Vorstandsposition des FA betraut.
Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass die Berufung gegen die Weisung vom 30. 4.2004, mit der diese Betrauung beendet wurde, als Remonstration zu bewerten war (dazu das Vorerk der BerK v 27.9.2004, GZ 80/13-BK/04 = ZfVB 2005/1/245). Dies hatte zur Folge, dass die Weisung vom 30.4.2004, als zurückgezogen galt. Diese Weisung wurde auch nicht wiederholt.
Der BW war daher im Zeitpunkt seiner Austrittserklärung im Juni 2004 Vorstand des FA A.
Im Zeitpunkt der Austrittserklärung des BW war zufolge § 2 Abs 2 und Abs 6 DVG allerdings nicht mehr das FA A., sondern der BMF die zuständige DBeh für den BW. Das FA A. war zur Erlassung des angef Feststellungsbescheides daher jedenfalls unzuständig, weshalb dieser aufzuheben war.Im Zeitpunkt der Austrittserklärung des BW war zufolge Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 6, DVG allerdings nicht mehr das FA A., sondern der BMF die zuständige DBeh für den BW. Das FA A. war zur Erlassung des angef Feststellungsbescheides daher jedenfalls unzuständig, weshalb dieser aufzuheben war.
Dokumentnummer
BEKRS_20071002_55_11_BK_07_01