Norm
AVG §73Schlagworte
Entscheidungspflicht, Übergang auf andere Behörde, Entscheidungsfrist, neuer Fristenlauf, DevolutionRechtssatz
In den Fällen, in denen nach Antragstellung die Zuständigkeit zur Bescheiderlassung über diesen Antrag von der ursprünglich zuständigen Behörde auf eine andere Behörde übergegangen ist, ist nicht mehr von einer Entscheidungspflicht der Erstbehörde auszugehen; diese ist vielmehr mit dem Übergang der Zuständigkeit weggefallen (VwGH 16.9.1999, 97/20/0418; 11.3.1985, 85/10/0018). Die Entscheidungsfrist beginnt neu zu laufen. Erst wenn die dann zuständige Behörde innerhalb der neu laufenden Frist keine Entscheidung trifft, erweist sich ein Devolutionsantrag als zulässig.
Dokumentnummer
BEKRS_20071002_127_12_BK_07_01