RS Dok 2007/10/9 70/7-DOK/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2007
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Norm

AVG §38
AVG §69 Abs1 Z3
BDG §92 Abs1 Z4
BDG §93
BDG §95
BDG §105

Schlagworte

Antrag auf Wiederaufnahme, nachträgliche Herabsetzung der gerichtlichen Strafe, Schadensgutmachung, keine Vorfrage

Rechtssatz

Der Umstand, dass die über den Besch verhängte Strafe vom Strafgericht herabgesetzt bzw. teilweise nachgesehen wurde, führt nicht dazu, dass eine Vorfrage iSd § 38 AVG nunmehr vom zuständigen Gericht anders entschieden wurde, da der für die strafgerichtliche Entscheidung wesentliche Sachverhalt hinsichtlich des Schuldspruches aber auch hinsichtlich der den Schuldspruch tragenden Beweiswürdigung unverändert geblieben ist. Das Strafgericht hat lediglich die Strafe herabgesetzt, da ein zusätzlicher Strafmilderungsgrund, nämlich die Schadensgutmachung seitens des Besch zutage getreten ist. Den im gerichtlichen Strafurteil angewendeten Strafbemessungsgründen (insbesondere den dort herangezogenen Milderungsgründen) kommt jedoch bei der Bemessung der Disziplinarstrafe weder Bindungswirkung noch sonst ein maßgeblicher Einfluss zu, zumal die nach § 93 BDG vorzunehmende Strafbemessung im Disziplinarverfahren aus disziplinarrechtlicher Sicht zu erfolgen hat, wobei die disziplinäre Bedeutung eines Sachverhaltes von seiner strafrechtlichen Beurteilung unter Umständen erheblich abweichen kann (VwGH 28.3.1984, 83/09/0093, 23.3.1994, 93/09/0391; 11.4.1996, 95/09/183). Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 3 AVG war dem Besch daher nicht zuzubilligen.Der Umstand, dass die über den Besch verhängte Strafe vom Strafgericht herabgesetzt bzw. teilweise nachgesehen wurde, führt nicht dazu, dass eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG nunmehr vom zuständigen Gericht anders entschieden wurde, da der für die strafgerichtliche Entscheidung wesentliche Sachverhalt hinsichtlich des Schuldspruches aber auch hinsichtlich der den Schuldspruch tragenden Beweiswürdigung unverändert geblieben ist. Das Strafgericht hat lediglich die Strafe herabgesetzt, da ein zusätzlicher Strafmilderungsgrund, nämlich die Schadensgutmachung seitens des Besch zutage getreten ist. Den im gerichtlichen Strafurteil angewendeten Strafbemessungsgründen (insbesondere den dort herangezogenen Milderungsgründen) kommt jedoch bei der Bemessung der Disziplinarstrafe weder Bindungswirkung noch sonst ein maßgeblicher Einfluss zu, zumal die nach Paragraph 93, BDG vorzunehmende Strafbemessung im Disziplinarverfahren aus disziplinarrechtlicher Sicht zu erfolgen hat, wobei die disziplinäre Bedeutung eines Sachverhaltes von seiner strafrechtlichen Beurteilung unter Umständen erheblich abweichen kann (VwGH 28.3.1984, 83/09/0093, 23.3.1994, 93/09/0391; 11.4.1996, 95/09/183). Der Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG war dem Besch daher nicht zuzubilligen.

DOK: Abweisung des WA-Antrages

Dokumentnummer

DOKRS_20071009_70_7_DOK_07_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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