Norm
AVG §69 Abs1 Z2Schlagworte
Antrag auf Wiederaufnahme, nachträgliche Herabsetzung der gerichtlichen Strafe, Schadensgutmachung, neue Tatsachen und BeweismittelRechtssatz
Die Herabsetzung bzw. Nachsicht der über den Besch vom Strafgericht verhängten Strafe kann nicht den Tatbestand nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG erfüllen, da damit kein neuer Umstand aufgetreten ist, der ein anderes Ergebnis des gegen den Besch durchgeführten Disziplinarverfahrens bewirkt hätte, weil das Vorliegen eines zusätzlichen Strafmilderungsgrundes nicht geeignet ist, den durch das Fehlverhalten des Besch bewirkten Vertrauensverlust aufzuheben. Bei den neuen Tatsachen und Beweismitteln (iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG) kann es sich immer nur um den Sachverhalt betreffende Tatsachen und Beweismittel handeln, die im durchgeführten Verfahren, wenn sie schon damals hätten berücksichtigt werden können, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem anders lautenden Bescheid geführt hätten (VwGH 18.5.1994, 93/09/0226). Da in Ansehung der Untragbarkeit des Besch, der durch sein Fehlverhalten das Bild eines rechtlichen Werten überhaupt ablehnend gegenüberstehenden Bea geboten hat, weitere Milderungsgründe nicht zu berücksichtigen waren, ist durch den zusätzlich zutage getretenen Milderungsgrund kein Umstand aufgetreten, der zu einer Herabsetzung der seinerzeit über den Besch verhängten Disziplinarstrafe führen kann.Die Herabsetzung bzw. Nachsicht der über den Besch vom Strafgericht verhängten Strafe kann nicht den Tatbestand nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG erfüllen, da damit kein neuer Umstand aufgetreten ist, der ein anderes Ergebnis des gegen den Besch durchgeführten Disziplinarverfahrens bewirkt hätte, weil das Vorliegen eines zusätzlichen Strafmilderungsgrundes nicht geeignet ist, den durch das Fehlverhalten des Besch bewirkten Vertrauensverlust aufzuheben. Bei den neuen Tatsachen und Beweismitteln (iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG) kann es sich immer nur um den Sachverhalt betreffende Tatsachen und Beweismittel handeln, die im durchgeführten Verfahren, wenn sie schon damals hätten berücksichtigt werden können, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem anders lautenden Bescheid geführt hätten (VwGH 18.5.1994, 93/09/0226). Da in Ansehung der Untragbarkeit des Besch, der durch sein Fehlverhalten das Bild eines rechtlichen Werten überhaupt ablehnend gegenüberstehenden Bea geboten hat, weitere Milderungsgründe nicht zu berücksichtigen waren, ist durch den zusätzlich zutage getretenen Milderungsgrund kein Umstand aufgetreten, der zu einer Herabsetzung der seinerzeit über den Besch verhängten Disziplinarstrafe führen kann.
DOK: Abweisung des WA-Antrages
Dokumentnummer
DOKRS_20071009_70_7_DOK_07_02