RS Vwgh 2004/9/14 2001/10/0072

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Veröffentlicht am 14.09.2004
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §14 Abs2;
ForstG 1975 §14 Abs3;
ForstG 1975 §14 Abs4;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/10/0030 E 27. August 2002 RS 3

Stammrechtssatz

Je nach dem Gewicht, das dem öffentlichen Interesse einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche einerseits und dem Ausmaß der für den nachbarlichen Wald bestehenden Windgefahr andererseits zukommt, wird bei der Interessenabwägung (§ 14 Abs. 2 bis 4 ForstG 1975) jeweils entweder gar kein Deckungsschutz oder aber ein solcher im Ausmaß von 40 m (§ 14 Abs. 3 ForstG 1975) oder bis zum Ausmaß von 80 m (§ 14 Abs. 4 ForstG 1975) in Betracht kommen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 24. Jänner 1994, Zl. 93/10/0192, mit Hinweis auf Vorjudikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100072.X03

Im RIS seit

21.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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