Norm
AVG §73Schlagworte
Devolution, qualifizierte Verwendungsänderung, Arbeitsplatz ohne konkreten AufgabenbereichRechtssatz
Aus § 40 Abs. 2 Z 1 BDG ist abzuleiten, dass eine qualifizierte Verwendungsänderung nach § 40 Abs. 2 BDG jedenfalls dann vorliegt, wenn sich durch diese Änderung die Wertigkeit des ArbPl ändert. Die Prüfung dieses Umstandes setzt voraus, dass die neue Aufgabenstellung im Sinne der Bewertungskriterien der Anlage 1 zum BDG für den PTA-Bereich konkret beschrieben und determiniert ist. Im zu beurteilenden Fall ist zum Zeitpunkt der Verwendungsänderung (1.9.2004) das Vorhandensein einer Tätigkeitsbeschreibung nicht feststellbar; mit Ausnahme der Teilnahme an EDV-Schulungen wurde der ASt aber auch mit keinen Arbeiten beauftragt.Aus Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BDG ist abzuleiten, dass eine qualifizierte Verwendungsänderung nach Paragraph 40, Absatz 2, BDG jedenfalls dann vorliegt, wenn sich durch diese Änderung die Wertigkeit des ArbPl ändert. Die Prüfung dieses Umstandes setzt voraus, dass die neue Aufgabenstellung im Sinne der Bewertungskriterien der Anlage 1 zum BDG für den PTA-Bereich konkret beschrieben und determiniert ist. Im zu beurteilenden Fall ist zum Zeitpunkt der Verwendungsänderung (1.9.2004) das Vorhandensein einer Tätigkeitsbeschreibung nicht feststellbar; mit Ausnahme der Teilnahme an EDV-Schulungen wurde der ASt aber auch mit keinen Arbeiten beauftragt.
§ 36 Abs. 2 erster Satz BDG verleiht nicht auch ein subjektives durchsetzbares Recht auf einen ArbPl, der eine vollständige Auslastung gewährleistet (BerK 3.6.2004, GZ 34/9-BK/04, 16.3.2004, GZ 15/15-BK/04). Auch ist nicht entscheidend, ob momentan - etwa gerade zu Beginn - eine umfassende Auslastung der Arbeitskraft gewährleistet ist. Wesentlich ist vielmehr, ob sich aufgrund der Bedarfsschätzungen (etwa aus anderen Unternehmens- oder Marktbereichen) unter Berücksichtigung der beabsichtigten Schulung und Weiterbildung sich die geplante Auslastung so darstellt, dass dies als "Arbeitsplatz" verstanden werden kann (BerK 28.1.2005, GZ 145/10-BK/04), der hier "gleichwertig" wäre. Davon kann aber bezogen auf den Zeitpunkt 1.9.2004 nicht ausgegangen werden. Dies ist aber der Zeitpunkt, auf den sich der ASt im Ergebnis bezieht. Auf nachfolgende Veränderungen konnte daher nicht eingegangen werden. Dem Devolutionsbegehren war daher stattzugeben und festzustellen, dass die am 30.8.2004 vorgenommene Verwendungsänderung als qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG anzusehen ist.Paragraph 36, Absatz 2, erster Satz BDG verleiht nicht auch ein subjektives durchsetzbares Recht auf einen ArbPl, der eine vollständige Auslastung gewährleistet (BerK 3.6.2004, GZ 34/9-BK/04, 16.3.2004, GZ 15/15-BK/04). Auch ist nicht entscheidend, ob momentan - etwa gerade zu Beginn - eine umfassende Auslastung der Arbeitskraft gewährleistet ist. Wesentlich ist vielmehr, ob sich aufgrund der Bedarfsschätzungen (etwa aus anderen Unternehmens- oder Marktbereichen) unter Berücksichtigung der beabsichtigten Schulung und Weiterbildung sich die geplante Auslastung so darstellt, dass dies als "Arbeitsplatz" verstanden werden kann (BerK 28.1.2005, GZ 145/10-BK/04), der hier "gleichwertig" wäre. Davon kann aber bezogen auf den Zeitpunkt 1.9.2004 nicht ausgegangen werden. Dies ist aber der Zeitpunkt, auf den sich der ASt im Ergebnis bezieht. Auf nachfolgende Veränderungen konnte daher nicht eingegangen werden. Dem Devolutionsbegehren war daher stattzugeben und festzustellen, dass die am 30.8.2004 vorgenommene Verwendungsänderung als qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, BDG anzusehen ist.
Dokumentnummer
BEKRS_20071009_20_19_BK_07_01