RS Dok 2007/10/22 102/9-BK/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2007
beobachten
merken

Norm

AVG §62
AVG §66 Abs4
Wirtschaftsraum-ZollämterV. BGBl II 2006/383

Schlagworte

Bescheid, Inhalt und Form, Behördeneigenschaft, maßgeblicher Zeitpunkt der Bescheiderlassung

Rechtssatz

Für die Prüfung, welche Rechtslage für die Beurteilung der rechtlichen Existenz eines Bescheides und damit auch der Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgebend ist, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der inneren Willensbildung des Verwaltungsorgans, sondern auf denjenigen der Erlassung des Bescheides an. Die rechtlichen Grundlagen, auf die sich ein Bescheid stützt, sind somit nach der Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung zu beurteilen. Ein Bescheid gilt erst mit seiner Zustellung oder Verkündung als erlassen (VfGH 26.11.2001, B 2158/00; VwGH 19.12.2000, 2000/12/0045; BerK 16.9.2004, GZ 98/9-BK/04). Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides muss die Behördeneigenschaft des den Bescheid erlassenden Organs als ein Mindesterfordernis für das Vorliegen eines Bescheides gegeben sein (VwGH 19.12.2000, 2000/12/0045; BerK 16.9.2004, GZ 98/9-BK/04). Die auf Grund der Verordnungsermächtigung im AVOG u.a. erfolgte Zusammenfassung des bisher selbständigen Zollamtes K. und des bisher selbständigen Zollamtes V. zu einem einzigen Zollamt K-V (vgl §§ 2 und 11 der Wirtschaftsraum-ZollämterV, BGBl. II 383/2006, kundgemacht am 12.10.2006, mit Wirkung 1.3.2007) bewirkte, dass die bisher selbständigen Zollämter mit Wirkung 1.3.2007 als solche nicht mehr existieren (BerK 6.8.2007, GZ 37/11-BK/07).Für die Prüfung, welche Rechtslage für die Beurteilung der rechtlichen Existenz eines Bescheides und damit auch der Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgebend ist, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der inneren Willensbildung des Verwaltungsorgans, sondern auf denjenigen der Erlassung des Bescheides an. Die rechtlichen Grundlagen, auf die sich ein Bescheid stützt, sind somit nach der Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung zu beurteilen. Ein Bescheid gilt erst mit seiner Zustellung oder Verkündung als erlassen (VfGH 26.11.2001, B 2158/00; VwGH 19.12.2000, 2000/12/0045; BerK 16.9.2004, GZ 98/9-BK/04). Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides muss die Behördeneigenschaft des den Bescheid erlassenden Organs als ein Mindesterfordernis für das Vorliegen eines Bescheides gegeben sein (VwGH 19.12.2000, 2000/12/0045; BerK 16.9.2004, GZ 98/9-BK/04). Die auf Grund der Verordnungsermächtigung im AVOG u.a. erfolgte Zusammenfassung des bisher selbständigen Zollamtes K. und des bisher selbständigen Zollamtes römisch fünf. zu einem einzigen Zollamt K-V vergleiche Paragraphen 2 und 11 der Wirtschaftsraum-ZollämterV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 383 aus 2006,, kundgemacht am 12.10.2006, mit Wirkung 1.3.2007) bewirkte, dass die bisher selbständigen Zollämter mit Wirkung 1.3.2007 als solche nicht mehr existieren (BerK 6.8.2007, GZ 37/11-BK/07).

Mit Ablauf des 28.2.2007 - somit jedenfalls vor Erlassung der angefochtenen Erledigung - war die Behördeneigenschaft des handelnden Organs (Vorstand des Zollamtes K.), das im vorliegenden Fall als "bescheiderlassende Behörde" aufgetreten ist, rechtlich nicht mehr gegeben.

Da somit die vorliegend bekämpfte Erledigung von einer im Erlassungszeitpunkt nicht (mehr) existenten Verwaltungsbehörde erlassen wurde, kann ihr Bescheidqualität nicht zukommen und kann sie daher keinen tauglichen Berufungsgegenstand bilden (VfGH 26.11.2001, B 2158/00).

Auf Grund des fehlenden Bescheidcharakters der erstinstanzlichen Erledigung war die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf den Inhalt der angefochtenen Erledigung näher einzugehen war (VwGH 14.6.1993, 92/10/0448).Auf Grund des fehlenden Bescheidcharakters der erstinstanzlichen Erledigung war die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf den Inhalt der angefochtenen Erledigung näher einzugehen war (VwGH 14.6.1993, 92/10/0448).

Dokumentnummer

BEKRS_20071022_102_9_BK_07_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten