RS Dok 2007/10/23 138/9-BK/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2007
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Norm

B-VG Art8
  1. B-VG Art. 8 heute
  2. B-VG Art. 8 gültig ab 01.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  3. B-VG Art. 8 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 8 gültig von 01.08.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2000
  5. B-VG Art. 8 gültig von 19.12.1945 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 8 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Nach Art. 8 B-VG ist die Staatssprache Deutsch. Demnach sind alle Anordnungen der Staatsorgane in deutscher Sprache zu treffen und hat der amtliche Verkehr in Deutsch zu erfolgen (VfSlg. 9233 oder VwSlg. 11081/A). Die im Bereich des BMLV gehäufte Verwendung von Abkürzungen, deren Inhalt sogar vielen Ressortangehörigen nicht klar ist, genügt nicht den Anforderungen, welche die Bundesverfassung an die Formulierung von Bescheiden durch Behörden stellt (vgl. BerK 25.2.2003, GZ 170/9-BK/02).Nach Artikel 8, B-VG ist die Staatssprache Deutsch. Demnach sind alle Anordnungen der Staatsorgane in deutscher Sprache zu treffen und hat der amtliche Verkehr in Deutsch zu erfolgen (VfSlg. 9233 oder VwSlg. 11081/A). Die im Bereich des BMLV gehäufte Verwendung von Abkürzungen, deren Inhalt sogar vielen Ressortangehörigen nicht klar ist, genügt nicht den Anforderungen, welche die Bundesverfassung an die Formulierung von Bescheiden durch Behörden stellt vergleiche BerK 25.2.2003, GZ 170/9-BK/02).

Dokumentnummer

BEKRS_20071023_138_9_BK_07_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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