RS Dok 2007/10/25 82/8-DOK/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2007
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Norm

BDG §118 Abs1 Z4
BDG §126 Abs2
StGB §42
  1. StGB § 42 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007

Schlagworte

Spezialprävention, Generalprävention, geringes Verschulden, mangelnde Strafwürdigkeit, keine disziplinäre Erheblichkeit

Rechtssatz

In Anbetracht des gegen die Besch durchgeführten Disziplinarverfahrens mit ungewissem Sachausgang in zwei Instanzen und des Verfahrens vor der BerK ist davon auszugehen, dass bereits die bloße Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen die Besch eine hinlänglich prohibitive Wirkung auf andere Bea bzw. potentielle Täter entfaltet hat und dass es keiner Verurteilung mehr bedarf, weil bereits mit der Durchführung des Disziplinarverfahrens generalpräventiven Erwägungen hinreichend Rechnung getragen wurde (OGH 18.11.2003, 140s118/03, zu § 42 StGB, der die Bestimmung des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG nachgebildet ist). Insgesamt war daher vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 118 Abs. 1 Z 4 BDG auszugehen und die Besch unter Anwendung dieser Bestimmung iVm § 126 Abs. 2 BDG vom nunmehr allein verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf freizusprechen (sinngemäß dazu VwGH 18.3.1998, 97/09/0011, DOK 15.9.2005; GZ 75/11-DOK/05).In Anbetracht des gegen die Besch durchgeführten Disziplinarverfahrens mit ungewissem Sachausgang in zwei Instanzen und des Verfahrens vor der BerK ist davon auszugehen, dass bereits die bloße Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen die Besch eine hinlänglich prohibitive Wirkung auf andere Bea bzw. potentielle Täter entfaltet hat und dass es keiner Verurteilung mehr bedarf, weil bereits mit der Durchführung des Disziplinarverfahrens generalpräventiven Erwägungen hinreichend Rechnung getragen wurde (OGH 18.11.2003, 140s118/03, zu Paragraph 42, StGB, der die Bestimmung des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG nachgebildet ist). Insgesamt war daher vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG auszugehen und die Besch unter Anwendung dieser Bestimmung in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, BDG vom nunmehr allein verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf freizusprechen (sinngemäß dazu VwGH 18.3.1998, 97/09/0011, DOK 15.9.2005; GZ 75/11-DOK/05).

DK: Geldstrafe € 2500,-- (Ber d Besch)

DOK: Freispruch

Dokumentnummer

DOKRS_20071025_82_8_DOK_07_03
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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