Norm
BDG §40 Abs2Schlagworte
Qualifizierte Verwendungsänderung, Abberufung von der höherwertigen Verwendung als kaufmännischer LeiterRechtssatz
1. Nach der schlüssigen und nachvollziehbaren Aussage der Amtssachverständigen ist im Funktionsgruppenschema der ArbPl "Unterstützung des kaufmännischen Leiters" gegenüber dem des kaufmännischen Leiters um (zumindest) eine FGr niedriger zu bewerten. Daher ist die dem ASt mit 1.4.2003 zugewiesene Verwendung seiner bisherigen Verwendung gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 BDG nicht gleichwertig.1. Nach der schlüssigen und nachvollziehbaren Aussage der Amtssachverständigen ist im Funktionsgruppenschema der ArbPl "Unterstützung des kaufmännischen Leiters" gegenüber dem des kaufmännischen Leiters um (zumindest) eine FGr niedriger zu bewerten. Daher ist die dem ASt mit 1.4.2003 zugewiesene Verwendung seiner bisherigen Verwendung gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, BDG nicht gleichwertig.
Die Abberufung des ASt als kaufmännischer Leiter war daher eine qualifizierte Verwendungsänderung, die mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre.
2. Da sich aus diesen Überlegungen ergibt, dass der ASt nicht wirksam von seinem ArbPl als kaufmännischer Leiter abberufen worden war, konnte die mit Schreiben vom 23.10.2003 intendierte Abberufung von der Betrauung mit der Unterstützung des neuen kaufmännischen Geschäftsführers (insoweit diese nicht ohnedies schon auf Grund der Erstreckung der Unwirksamkeit der durch die Personalmaßnahme vom 1.4.2003 erfolgten Abberufung auf die Betrauung mit der Unterstützung ins Leere gegangen ist) keinen (negativen) Einfluss auf die Wertigkeit des vom ASt innegehabten Arbeitsplatzes haben. Die in zeitlichem Zusammenhang mit dieser Maßnahme erfolgte Zuweisung befristeter Projektaufgaben betraf keine Dauerverwendung und beeinflusste daher die Wertigkeit des ArbPl des ASt als "kaufmännischer Leiter" gleichfalls nicht. Die Personalmaßnahme stellte daher keine qualifizierte Verwendungsänderung dar.
Dokumentnummer
BEKRS_20071119_110_25_BK_07_01