RS Vfgh 2008/10/9 A8/08 - A2/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2008
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Index

37 Geld-, Währungs-und Kreditrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

B-VG Art137 / ord Rechtsweg
BankwesenG §1, §4 Abs7
Marktmissbrauchsrichtlinie 2003/6/EG
VfGG §38
VfGG §41
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 41 heute
  2. VfGG § 41 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 41 gültig von 08.02.1958 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 18/1958

Leitsatz

Zurückweisung einer Staatshaftungsklage und eines Feststellungsbegehrens eines Anbieters von Finanzdienstleistungen wegen behaupteter mangelhafter Umsetzung der Marktmissbrauchsrichtlinie mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes; Zuständigkeit der Amtshaftungsgerichte auch im Fall einer behaupteten Vorherbestimmung der schadenskausalen Handlung der Vollziehung durch ein gemeinschaftswidriges Gesetz

Rechtssatz

Nach dem Vorbringen der Klage war auslösendes Moment des behaupteten Schadens eine auf §4 Abs7 BankwesenG gestützte Mitteilung der Finanzmarktaufsicht - FMA (Warnmeldung bei Fehlen einer bankrechtlichen Konzession), deren Rechtswidrigkeit der Kläger unter anderem darin erblickt, dass die genannte Bestimmung gegen Gemeinschaftsrecht verstoße.

Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Titel der Staatshaftung nach Gemeinschaftsrecht wegen "legislativen Unrechts" nur dann, wenn die anspruchsbegründenden Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnen sind.

Eine auf Gemeinschaftsrecht gestützte Staatshaftungsklage unterliegt der Zuständigkeit der Amtshaftungsgerichte somit auch dann, wenn - wie hier behauptet - die schadenskausale Handlung der Vollziehung durch ein gemeinschaftsrechtswidriges Gesetz zwingend "vorherbestimmt" sein sollte.

Der geltend gemachte Schaden ist somit nicht unmittelbar auf die - behauptete - Fehlleistung des Gesetzgebers, sondern auf das Vorgehen einer Verwaltungsbehörde zurückzuführen und wäre somit im Amtshaftungsweg geltend zu machen.

Zurückweisung auch des Begehrens auf Feststellung des Schadens.

Gegenstand eines Feststellungserkenntnisses iSd §38 VfGG können nur die in Art137 B-VG umschriebenen, nach dieser Vorschrift einklagbaren vermögensrechtlichen Ansprüche sein.

Der mit dem ergänzenden Schriftsatz geltend gemachte Unterlassungs- und Widerrufsanspruch ist kein vermögensrechtlicher Anspruch im Sinne des Art137 B-VG, mögen auch mittelbare wirtschaftliche Auswirkungen oder Reflexwirkungen im Bereich des Vermögens bestehen.

Kostenzuspruch.

Die in der Klage aufgeworfenen Fragen ließen ein Einschreiten der Finanzprokuratur als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der beklagten Partei notwendig erscheinen.

She auch A2/10, B v 20.09.10: Zurückweisung einer weiteren Staatshaftungsklage unter Hinweis auf die vorliegende Entscheidung; keine Darlegung eines ausschließlichen (unmittelbar und allein kausalen) legistischen Fehlverhaltens durch den Umstand, dass die innerstaatlichen Normen, die das (angeblich schadenskausale) Vorgehen der FMA mitbegründet haben, unionsrechts- oder verfassungswidrig waren (oder sind).

Entscheidungstexte

  • A 8/08
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.10.2008 A 8/08
  • A 2/10
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.09.2010 A 2/10

Schlagworte

VfGH / Klagen, Staatshaftung, Amtshaftung, EU-Recht Richtlinie, Bankwesen, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:A8.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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