Schlagworte
Berichtigung, auf Versehen beruhende offenbare Unrichtigkeit, Schreibfehler in Spruch oder BegründungRechtssatz
§ 62 Abs. 4 AVG differenziert nicht dahingehend, ob die Berichtigung des Bescheides im Spruch und/oder in der Begründung erfolgt. Einzige Voraussetzung der Berichtigungsmöglichkeit gemäß § 62 Abs. 4 AVG ist, dass es sich bei dem Schreibfehler um eine "offenbar auf einem Versehen … beruhende Unrichtigkeit" handeln muss. Das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen ist im Berufungswege überprüfbar.Paragraph 62, Absatz 4, AVG differenziert nicht dahingehend, ob die Berichtigung des Bescheides im Spruch und/oder in der Begründung erfolgt. Einzige Voraussetzung der Berichtigungsmöglichkeit gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist, dass es sich bei dem Schreibfehler um eine "offenbar auf einem Versehen … beruhende Unrichtigkeit" handeln muss. Das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen ist im Berufungswege überprüfbar.
Bei der Verwendung des Wortes "vermutlich" im Spruch des Bescheides handelte es sich offensichtlich um ein Versehen, weil der Spruch aus dem Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss kopiert, aber verabsäumt wurde, das Wort "vermutlich" zu löschen.
Dokumentnummer
DOKRS_20071126_79_14_DOK_07_01