Norm
AVG §37Rechtssatz
Eine auf einem ausreichenden Befund beruhende schlüssige Begutachtung eines Falles durch einen Amtssachverständigen kann nur durch ein Gutachten eines anderen Sachverständigen in tauglicher Weise in Diskussion gezogen und allenfalls erschüttert werden. An sich schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen kann jedenfalls nicht mit laienhaften Äußerungen in wirksamer Weise entgegnet werden (VwGH 19.9.1985, 85/06/0063). Hat die Partei grundlegende Bedenken gegen ein Gutachten, dann ist es an ihr gelegen, diesem auf gleichem fachlichen Niveau entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen medizinischen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen der ärztlichen Sachverständigen über seinen Leidenszustand auf einer persönlichen Meinung beruhen und mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH 20.10.1978, 1353/78; 30.4.1992, 91/02/0153 u.v.a.).
Dokumentnummer
DOKRS_20071204_90_9_DOK_07_03