Norm
BDG §40 Abs2 Z3Schlagworte
Devolutionsantrag, mit Weisung erfolgte Abberufung ohne Zuweisung einer neuen Verwendung, qualifizierte Verwendungsänderung, FeststellungsbescheidRechtssatz
Nach der stRsp der GH des öff Rechts und ihr folgend auch der BerK sind Feststellungsbescheide zulässig, wenn sie nach der besonderen Sachlage im Einzelfall ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung darstellen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls zulässig, wenn der Bea die Verletzung in subjektiven Rechten behauptet (BerK 29.6.1999, GZ 41/7-BK/99 mwN). Das subjektive Recht, in welchem der BW verletzt worden sein könnte, liegt im Unterbleiben einer nach § 40 BDG in Verbindung mit § 38 BDG unzulässigen Verwendungsänderung, etwa wenn ihm wie vorliegendenfalls keine neue Verwendung zugewiesen wird. Eine solche Maßnahme ist nur aus wichtigem dienstlichem Interesse und überdies nur mit Bescheid zulässig.Nach der stRsp der GH des öff Rechts und ihr folgend auch der BerK sind Feststellungsbescheide zulässig, wenn sie nach der besonderen Sachlage im Einzelfall ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung darstellen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls zulässig, wenn der Bea die Verletzung in subjektiven Rechten behauptet (BerK 29.6.1999, GZ 41/7-BK/99 mwN). Das subjektive Recht, in welchem der BW verletzt worden sein könnte, liegt im Unterbleiben einer nach Paragraph 40, BDG in Verbindung mit Paragraph 38, BDG unzulässigen Verwendungsänderung, etwa wenn ihm wie vorliegendenfalls keine neue Verwendung zugewiesen wird. Eine solche Maßnahme ist nur aus wichtigem dienstlichem Interesse und überdies nur mit Bescheid zulässig.
Der Bea hat also ein subjektives Recht darauf, dass Verwendungsänderungen, die in seine Rechte im Sinne der §§ 38 und 40 BDG eingreifen, nur in der dort vorgesehenen Weise, also unter den dort genannten Voraussetzungen nur mit B erfolgen (BerK 16.12.2005, GZ 147/9-BK/05).Der Bea hat also ein subjektives Recht darauf, dass Verwendungsänderungen, die in seine Rechte im Sinne der Paragraphen 38 und 40 BDG eingreifen, nur in der dort vorgesehenen Weise, also unter den dort genannten Voraussetzungen nur mit B erfolgen (BerK 16.12.2005, GZ 147/9-BK/05).
Da hinsichtlich der im Antrag vom 15.2.2006 begehrten "Feststellung der rechtswidrigen und unrechtmäßigen Versetzung aus dem Dienst" - welche offenkundig auf die mit Ende April 2003 weisungsmäßig erfolgte Abberufung vom bisherigen ArbPl und auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme abzielt, die DBeh bis dato säumig geworden ist, war in diesem Umfang dem Devolutionsantrag stattzugeben und festzustellen, dass die mit 30.4.2003 erfolgte Abberufung des ASt von seinem ArbPl ohne Zuweisung einer neuen Verwendung eine qualifizierte Verwendungsänderung iS des § 40 Abs 2 Z 3 BDG darstellt, die zu ihrer wirksamen Durchführung eines bescheidmäßigen Abspruches bedarf.Da hinsichtlich der im Antrag vom 15.2.2006 begehrten "Feststellung der rechtswidrigen und unrechtmäßigen Versetzung aus dem Dienst" - welche offenkundig auf die mit Ende April 2003 weisungsmäßig erfolgte Abberufung vom bisherigen ArbPl und auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme abzielt, die DBeh bis dato säumig geworden ist, war in diesem Umfang dem Devolutionsantrag stattzugeben und festzustellen, dass die mit 30.4.2003 erfolgte Abberufung des ASt von seinem ArbPl ohne Zuweisung einer neuen Verwendung eine qualifizierte Verwendungsänderung iS des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, BDG darstellt, die zu ihrer wirksamen Durchführung eines bescheidmäßigen Abspruches bedarf.
Dokumentnummer
BEKRS_20071206_105_13_BK_07_01