RS Dok 2007/12/17 101/13-DOK/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2007
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Norm

AVG §69 Abs1 Z2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Schlagworte

Antrag auf Wiederaufnahme, bloßes Bestreiten des Sachverhalts kein Wiederaufnahmegrund

Rechtssatz

Das Vorbringen der Besch erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass sie die im Disziplinarverfahren gegen sie erhobenen und den Schuldsprüchen zugrunde gelegten Tatvorwürfe bestreitet. Es deckt sich im Wesentlichen mit der Berufung, die im rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahren erstattet wurde. Eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel, das ohne Verschulden der Besch erst später zutage getreten ist, wird damit nicht dargetan. Das Vorbringen der Besch erfüllt damit nicht die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG.Das Vorbringen der Besch erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass sie die im Disziplinarverfahren gegen sie erhobenen und den Schuldsprüchen zugrunde gelegten Tatvorwürfe bestreitet. Es deckt sich im Wesentlichen mit der Berufung, die im rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahren erstattet wurde. Eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel, das ohne Verschulden der Besch erst später zutage getreten ist, wird damit nicht dargetan. Das Vorbringen der Besch erfüllt damit nicht die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG.

DOK: Abweisung des WA-Antrages

Dokumentnummer

DOKRS_20071217_101_13_DOK_07_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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