Norm
AVG §69 Abs1 Z3Schlagworte
Antrag auf Wiederaufnahme, Ruhestandsversetzung, nachträgliche Aufhebung, Konvalidation der Vollstreckung einer DisziplinarstrafeRechtssatz
Durch das Erkenntnis des VwGH, mit dem die Ruhestandsversetzung der Besch aufgehoben wurde (VwGH 25.5.2007, 2006/12/0045) wird keine Vorfrage von Relevanz für den im Disziplinarverfahren ergangenen Schuldspruch anders entschieden. Hinsichtlich der Strafbemessung, zu der die Besch vorbringt, die vollstreckte Disziplinarstrafe der Geldbuße hätte für sie eine unbillige Härte dargestellt, ist ganz im Gegenteil davon auszugehen, dass eine allfällige Rechtswidrigkeit der Vollstreckung der Disziplinarstrafe nach § 92 Abs. 1 Z 2 BDG durch die nunmehr behobene Ruhestandsversetzung der Besch jedenfalls konvalidiert ist. Das Vorbringen der Besch erfüllt damit auch nicht die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 3 AVG.Durch das Erkenntnis des VwGH, mit dem die Ruhestandsversetzung der Besch aufgehoben wurde (VwGH 25.5.2007, 2006/12/0045) wird keine Vorfrage von Relevanz für den im Disziplinarverfahren ergangenen Schuldspruch anders entschieden. Hinsichtlich der Strafbemessung, zu der die Besch vorbringt, die vollstreckte Disziplinarstrafe der Geldbuße hätte für sie eine unbillige Härte dargestellt, ist ganz im Gegenteil davon auszugehen, dass eine allfällige Rechtswidrigkeit der Vollstreckung der Disziplinarstrafe nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG durch die nunmehr behobene Ruhestandsversetzung der Besch jedenfalls konvalidiert ist. Das Vorbringen der Besch erfüllt damit auch nicht die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG.
DOK: Abweisung des WA-Antrages
Dokumentnummer
DOKRS_20071217_101_13_DOK_07_02