RS Dok 2007/12/28 28, 29/31-DOK/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.12.2007
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Norm

BDG §43 Abs1
BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z3
StGB §302
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

ZollBea, wiederholte rechtswidrige Aneignung von beschlagnahmten, zur behördlichen Vernichtung bestimmten Waren, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen Missbrauchs der Amtsgewalt, keine spezialpräventive Notwendigkeit der Entlassung, Versetzung an andere Dienststelle

Rechtssatz

Im Licht der Entscheidung eines verstSen des VwGH v 14.11.2007, 2005/09/0115, war für die DOK als Berufungsbehörde im zweiten Rechtsgang die hier ausschließlich verfahrensgegenständliche Frage zu beantworten, ob es des Ausspruches der Entlassung des Besch aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis bedarf, um ihn von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Bei der den Disziplinarbehörden in dieser Grundsatzentscheidung ausdrücklich aufgetragenen Beurteilung, ob die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung über den beschuldigten Bea tatsächlich notwendig ist, um ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, war u.a. zu berücksichtigen, dass dieser an eine andere Dienststelle versetzt wurde, an der er mit der Vernichtung beschlagnahmter und für verfallen erklärter Güter nicht befasst ist. Darüber hinaus wurde das im Tatzeitraum für diese behördlichen Tätigkeiten in den dienstinternen Vorschriften vorgesehen gewesene Procedere zwischenzeitig generell anders geregelt, sodass dienstliche Verfehlungen der gegenständlichen Art jetzt nicht mehr möglich wären.

Im Rahmen der Beurteilung der spezialpräventiven Notwendigkeit der Verhängung der schwersten Disziplinarstrafe, nämlich jener der Entlassung, waren zudem die straf- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit des Besch und sein reumütiges Geständnis zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass es sich bei ihm der Zeugenaussage seines unmittelbaren Vorgesetzten im Tatzeitraum zufolge um einen guten und zuverlässigen Mitarbeiter gehandelt habe, der sonst in keiner Weise negativ aufgefallen sei, der sich dienstlich nichts habe zuschulden kommen lassen und seine Dienstleistung anstandslos erbracht habe.

Ungeachtet der klar auf der Hand liegenden besonderen Schwere der verfahrensgegenständlichen Dienstpflichtverletzungen, die ohne jeden Zweifel geeignet sind, das Ansehen der Finanz- und insbesondere der Zollverwaltung in den Augen der Öffentlichkeit massivst zu schädigen, des Vorliegens wiederholter und während eines langen Tatzeitraumes begangener Verstöße gegen den damaligen Kernbereich der Dienstpflichten des Besch sowie der vom Strafgericht rechtskräftig festgestellten hohen Zahl der betroffen gewesenen Zigaretten waren die genannten Milderungsgründe angesichts des zitierten Erk des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115 somit bei der Prüfung der aus spezialpräventiven Gründen erforderlichen Strenge der zusätzlichen Disziplinarstrafe (§ 95 Abs. 3 BDG) nicht nur zu berücksichtigen, sondern besonders zu gewichten. In Abweichung von der Strafbemessung des erkennenden Berufungssenates im ersten Rechtsgang - zum damaligen Entscheidungszeitpunkt gehörte das Erk des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115 dem Rechtsbestand noch nicht an - führte die Gewichtung der vorliegenden Milderungsgründe sowie die Berücksichtigung des Umstandes der mittlerweile erfolgten Versetzung des beschuldigten Bea an eine andere Dienststelle bei der Beurteilung des spezialpräventiven Erfordernisses der Strenge der zu verhängenden Disziplinarstrafe im vorliegenden Fall nunmehr zu dem Ergebnis, dass es der Entlassung des Besch gerade noch nicht bedarf, um ihn von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, weil dadurch von einer begründeten Wahrscheinlichkeit auszugehen ist, der Besch werde in Hinkunft auf die strikte Einhaltung seiner Dienstpflichten ganz besonderes Augenmerk legen.Ungeachtet der klar auf der Hand liegenden besonderen Schwere der verfahrensgegenständlichen Dienstpflichtverletzungen, die ohne jeden Zweifel geeignet sind, das Ansehen der Finanz- und insbesondere der Zollverwaltung in den Augen der Öffentlichkeit massivst zu schädigen, des Vorliegens wiederholter und während eines langen Tatzeitraumes begangener Verstöße gegen den damaligen Kernbereich der Dienstpflichten des Besch sowie der vom Strafgericht rechtskräftig festgestellten hohen Zahl der betroffen gewesenen Zigaretten waren die genannten Milderungsgründe angesichts des zitierten Erk des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115 somit bei der Prüfung der aus spezialpräventiven Gründen erforderlichen Strenge der zusätzlichen Disziplinarstrafe (Paragraph 95, Absatz 3, BDG) nicht nur zu berücksichtigen, sondern besonders zu gewichten. In Abweichung von der Strafbemessung des erkennenden Berufungssenates im ersten Rechtsgang - zum damaligen Entscheidungszeitpunkt gehörte das Erk des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115 dem Rechtsbestand noch nicht an - führte die Gewichtung der vorliegenden Milderungsgründe sowie die Berücksichtigung des Umstandes der mittlerweile erfolgten Versetzung des beschuldigten Bea an eine andere Dienststelle bei der Beurteilung des spezialpräventiven Erfordernisses der Strenge der zu verhängenden Disziplinarstrafe im vorliegenden Fall nunmehr zu dem Ergebnis, dass es der Entlassung des Besch gerade noch nicht bedarf, um ihn von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, weil dadurch von einer begründeten Wahrscheinlichkeit auszugehen ist, der Besch werde in Hinkunft auf die strikte Einhaltung seiner Dienstpflichten ganz besonderes Augenmerk legen.

Die Verhängung einer milderen als der im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß von fünf Monatsbezügen, kam angesichts des hohen Unrechts- und Schuldgehaltes der Dienstpflichtverletzungen jedoch nicht in Betracht, zumal der Disziplinarstrafe ihre auch generalpräventive Funktion nicht zur Gänze abgesprochen werden sollte.

Die verhängte Geldstrafe trägt zudem den persönlichen (der Besch ist geschieden und hat keine Sorgepflichten) und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bea ausreichend Rechnung.

DK: Geldstrafe 5 MB (Ber d Besch)

DOK: 1. Rechtsgang Entlassung

2. Rechtsgang Geldstrafe 5 MB

Dokumentnummer

DOKRS_20071228_28_29_31_DOK_05_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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