Norm
AVG §66 Abs4Schlagworte
Senatszusammensetzung, Ablehnungsrecht, neuer Senat, Einwendung der unrichtigen Zusammensetzung, kein Einlassen in die VerhandlungRechtssatz
Dem Besch wurde keine Gelegenheit gegeben, hinsichtlich des neu eingetretenen Senatsvorsitzenden sein Ablehnungsrecht gemäß § 124 Abs 3 BDG geltend zu machen. Dem stand die bereits erfolgte Ablehnung des ursprünglich vorgesehenen Senatsvorsitzenden durch den Besch deshalb nicht entgegen, weil es sich bei dem nach Eintritt des neuen Senatsvorsitzenden zustande gekommenen Senat um einen - dem Besch bisher nicht mitgeteilten - neuen Senat handelt, betreffend den dem Besch wieder ein Ablehnungsrecht zugekommen wäre (VwGH 6.3.1980, 1956/77).Dem Besch wurde keine Gelegenheit gegeben, hinsichtlich des neu eingetretenen Senatsvorsitzenden sein Ablehnungsrecht gemäß Paragraph 124, Absatz 3, BDG geltend zu machen. Dem stand die bereits erfolgte Ablehnung des ursprünglich vorgesehenen Senatsvorsitzenden durch den Besch deshalb nicht entgegen, weil es sich bei dem nach Eintritt des neuen Senatsvorsitzenden zustande gekommenen Senat um einen - dem Besch bisher nicht mitgeteilten - neuen Senat handelt, betreffend den dem Besch wieder ein Ablehnungsrecht zugekommen wäre (VwGH 6.3.1980, 1956/77).
Mit seinem Protest gegen die rechtswidrige Zusammensetzung des Disziplinarsenates am Beginn der mündlichen Verhandlung hat der Besch einen unmissverständlichen Einwand erhoben und sich somit nicht in die Verhandlung eingelassen (VwGH 11.1.1984, 82/09/0039).
DK: Entlassung (Ber d Besch)
DOK: Aufhebung
Dokumentnummer
DOKRS_20080110_118_8_DOK_07_01