RS Dok 2008/1/14 162/13-BK/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.2008
beobachten
merken

Norm

BDG §44 Abs1
PVG §25 Abs1
PVG §28 Abs1
PVG §29
  1. PVG § 25 heute
  2. PVG § 25 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. PVG § 25 gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. PVG § 25 gültig von 19.08.2009 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  5. PVG § 25 gültig von 01.11.2004 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. PVG § 25 gültig von 01.04.1992 bis 31.10.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  7. PVG § 25 gültig von 05.03.1983 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 28 heute
  2. PVG § 28 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 28 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 28 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 29 heute
  2. PVG § 29 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 29 gültig von 01.11.2004 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  4. PVG § 29 gültig von 01.01.1995 bis 31.10.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  5. PVG § 29 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  6. PVG § 29 gültig von 11.07.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  7. PVG § 29 gültig von 01.05.1989 bis 10.07.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 244/1989
  8. PVG § 29 gültig von 17.07.1987 bis 30.04.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  9. PVG § 29 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Personalvertreter, Rechte und Pflichten, keine Bindung an Weisungen in Ausübung ihrer Tätigkeit, den Organen der Personalvertretung zur Verfügung zu stellende Einrichtungen, betriebliches EDV-System, Versendung von Massenemails durch Personalvertreter, Einleitung eines Disziplinarverfahrens

Rechtssatz

Mit dem angef Einleitungs- und Verhandlungsbeschl wird der BW - ein Personalvertreter - beschuldigt, er habe durch die Versendung einer Massensendung an 687 Bedienstete am …. gegen die Weisung des Kommandanten v 6.5.2004 verstoßen. Der Kommandant hatte mit schriftlicher Weisung v 6.5.2004 betreffend Massensendungen angeordnet, dass es ausschließlich Fach-, Dienst- und Wahlausschüssen als Kollektivorgan gestattet sei, Aussendungen an die Bediensteten einer Organisationseinheit zu versenden. Die erstinstanzliche Beh hat diese Erledigung v 6.5.2004 als Weisung angesehen und ist davon ausgegangen, dass in Ansehung derselben eine Befolgungspflicht des BW gemäß § 44 Abs. 1 BDG bestand. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:Mit dem angef Einleitungs- und Verhandlungsbeschl wird der BW - ein Personalvertreter - beschuldigt, er habe durch die Versendung einer Massensendung an 687 Bedienstete am …. gegen die Weisung des Kommandanten v 6.5.2004 verstoßen. Der Kommandant hatte mit schriftlicher Weisung v 6.5.2004 betreffend Massensendungen angeordnet, dass es ausschließlich Fach-, Dienst- und Wahlausschüssen als Kollektivorgan gestattet sei, Aussendungen an die Bediensteten einer Organisationseinheit zu versenden. Die erstinstanzliche Beh hat diese Erledigung v 6.5.2004 als Weisung angesehen und ist davon ausgegangen, dass in Ansehung derselben eine Befolgungspflicht des BW gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG bestand. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Die Erledigung v 6.5.2004 ist ausdrücklich an die Personalvertretungsorgane gerichtet und enthält die Aufforderung, diese mögen die Personalvertreter von der getroffenen Regelung in Kenntnis setzen. Inhaltlich stellt die Erledigung klar, dass das betriebliche EDV-System für Massensendungen an Adressaten im Bereich des Kommandos E. zwar den Personalvertretungsorganen (als solchen), nicht aber den einzelnen Personalvertretern (als solchen), für Zwecke der Personalvertretung zur Verfügung gestellt wird. Demgegenüber ist die Frage, inwieweit das EDV-System sonst von Beamten für dienstliche oder für - außerhalb der Personalvertretung gelegene - außerdienstliche Zwecke benutzt werden darf, nicht Gegenstand der Erledigung v 6.5.2004. Vor diesem Hintergrund erschöpft sich die Erledigung aber entgegen ihrer Bezeichnung wohl in der Erklärung darüber, dass die Anlage gemäß § 29 Abs. 1 PVG den Personalvertretungsorganen, nicht aber den einzelnen Personalvertretern für ihre Tätigkeit zur Verfügung gestellt wird.Die Erledigung v 6.5.2004 ist ausdrücklich an die Personalvertretungsorgane gerichtet und enthält die Aufforderung, diese mögen die Personalvertreter von der getroffenen Regelung in Kenntnis setzen. Inhaltlich stellt die Erledigung klar, dass das betriebliche EDV-System für Massensendungen an Adressaten im Bereich des Kommandos E. zwar den Personalvertretungsorganen (als solchen), nicht aber den einzelnen Personalvertretern (als solchen), für Zwecke der Personalvertretung zur Verfügung gestellt wird. Demgegenüber ist die Frage, inwieweit das EDV-System sonst von Beamten für dienstliche oder für - außerhalb der Personalvertretung gelegene - außerdienstliche Zwecke benutzt werden darf, nicht Gegenstand der Erledigung v 6.5.2004. Vor diesem Hintergrund erschöpft sich die Erledigung aber entgegen ihrer Bezeichnung wohl in der Erklärung darüber, dass die Anlage gemäß Paragraph 29, Absatz eins, PVG den Personalvertretungsorganen, nicht aber den einzelnen Personalvertretern für ihre Tätigkeit zur Verfügung gestellt wird.

In diesem Sinne verstanden ist diese Erklärung vor dem Hintergrund der Rsp des VwGH (VwGH 26.5.1999, 98/12/0021), wonach ausschließlich Personalvertretungsorgane Rechte aus § 29 Abs. 1 PVG ableiten können, auch nicht zu beanstanden. Keinesfalls handelt der einzelne Personalvertreter rechtmäßig, wenn er eine ihm nicht zur Verfügung gestellte dienstliche Einrichtung für Zwecke der Personalvertretung gleichsam usurpiert (hiefür bestünde zwar keine dienstrechtliche, wohl aber eine zivil- bzw. strafrechtliche Verantwortlichkeit). Im Streitfall könnte die Frage einer Berechtigung des BW aus § 29 Abs. 1 PVG durch bescheidförmige Absprache über die Zulässigkeit eines von ihm auf § 29 Abs. 3 PVG gegründeten Antrages einer Klärung zugeführt werden, wobei jedoch nach der Rsp des VwGH eine Zurückweisung eines solchen Antrages geboten wäre.In diesem Sinne verstanden ist diese Erklärung vor dem Hintergrund der Rsp des VwGH (VwGH 26.5.1999, 98/12/0021), wonach ausschließlich Personalvertretungsorgane Rechte aus Paragraph 29, Absatz eins, PVG ableiten können, auch nicht zu beanstanden. Keinesfalls handelt der einzelne Personalvertreter rechtmäßig, wenn er eine ihm nicht zur Verfügung gestellte dienstliche Einrichtung für Zwecke der Personalvertretung gleichsam usurpiert (hiefür bestünde zwar keine dienstrechtliche, wohl aber eine zivil- bzw. strafrechtliche Verantwortlichkeit). Im Streitfall könnte die Frage einer Berechtigung des BW aus Paragraph 29, Absatz eins, PVG durch bescheidförmige Absprache über die Zulässigkeit eines von ihm auf Paragraph 29, Absatz 3, PVG gegründeten Antrages einer Klärung zugeführt werden, wobei jedoch nach der Rsp des VwGH eine Zurückweisung eines solchen Antrages geboten wäre.

Wollte man die Erledigung v 6.5.2004 ungeachtet der obigen Erwägungen aber dahingehend verstehen, dass der Vorgesetzte damit das Führungsinstrument "Weisung" auch auf die Ausübung von Personalvertretung durch die einzelnen Personalvertreter anwenden wollte, und sei es auch nur, um in Ausübung der Personalvertretung gesetztes, von Handlungen der Personalvertretung freilich faktisch nicht trennbares rechtswidriges Verhalten hintanzuhalten, so bestünde in Ansehung einer solchen Weisung gemäß § 25 Abs. 1 PVG keine Befolgungspflicht und in Ansehung des Verhaltens insgesamt gemäß § 28 Abs. 1 PVG keine disziplinäre Verantwortung des Personalvertreters.Wollte man die Erledigung v 6.5.2004 ungeachtet der obigen Erwägungen aber dahingehend verstehen, dass der Vorgesetzte damit das Führungsinstrument "Weisung" auch auf die Ausübung von Personalvertretung durch die einzelnen Personalvertreter anwenden wollte, und sei es auch nur, um in Ausübung der Personalvertretung gesetztes, von Handlungen der Personalvertretung freilich faktisch nicht trennbares rechtswidriges Verhalten hintanzuhalten, so bestünde in Ansehung einer solchen Weisung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, PVG keine Befolgungspflicht und in Ansehung des Verhaltens insgesamt gemäß Paragraph 28, Absatz eins, PVG keine disziplinäre Verantwortung des Personalvertreters.

Vor diesem Hintergrund kann es aber für die Entscheidung über die vorliegende Berufung dahinstehen, ob die durch Versendung des Schreibens v 30.7.2007 erfolgte Kontaktaufnahme mit den Adressaten Personalvertretungstätigkeit des BW darstellte oder nicht. Bejahendenfalls fiele das Verhalten zwar in den Regelungsbereich der Erledigung des Dienstvorgesetzten v 6.5.2004. Das - diesfalls in Ausübung der Personalvertretung gesetzte - Verhalten des BW wäre dann aber aus den Gründen des § 25 Abs. 1 und des § 28 Abs. 1 PVG nicht geeignet, dessen disziplinäre Verantwortlichkeit gemäß § 44 Abs. 1 BDG auszulösen.Vor diesem Hintergrund kann es aber für die Entscheidung über die vorliegende Berufung dahinstehen, ob die durch Versendung des Schreibens v 30.7.2007 erfolgte Kontaktaufnahme mit den Adressaten Personalvertretungstätigkeit des BW darstellte oder nicht. Bejahendenfalls fiele das Verhalten zwar in den Regelungsbereich der Erledigung des Dienstvorgesetzten v 6.5.2004. Das - diesfalls in Ausübung der Personalvertretung gesetzte - Verhalten des BW wäre dann aber aus den Gründen des Paragraph 25, Absatz eins und des Paragraph 28, Absatz eins, PVG nicht geeignet, dessen disziplinäre Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG auszulösen.

Wollte man demgegenüber - etwa im Hinblick auf Inhalt und Adressatenkreis des Schreibens vom 30.7.2007 - der Auffassung zuneigen, die damit erfolgte Kontaktaufnahme sei vom Mandat des einzelnen Personalvertreters nicht gedeckt, sie stelle also eine außerhalb der Personalvertretung gelegene politische Aktivität dar, so wäre dieses Verhalten von der an den BW als Personalvertreter gerichteten Erledigung des Vorgesetzten, deren Regelungsgegenstand ja die Frage war, inwieweit die Anlage für Zwecke der Personalvertretung zur Verfügung gestellt wird, gar nicht erfasst. In diesem Falle könnte der BW zwar allenfalls (wenn die Anlage den Bediensteten auch für außerhalb der Personalvertretung gelegene nicht dienstliche Zwecke nicht zur Verfügung gestellt wurde) rechtswidrig gehandelt haben und hiefür auch allenfalls disziplinär zur Verantwortung gezogen werden. Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BDG könnte ihm aber in Ermangelung einer solches Verhalten überhaupt regelnden Weisung keinesfalls vorgeworfen werden.Wollte man demgegenüber - etwa im Hinblick auf Inhalt und Adressatenkreis des Schreibens vom 30.7.2007 - der Auffassung zuneigen, die damit erfolgte Kontaktaufnahme sei vom Mandat des einzelnen Personalvertreters nicht gedeckt, sie stelle also eine außerhalb der Personalvertretung gelegene politische Aktivität dar, so wäre dieses Verhalten von der an den BW als Personalvertreter gerichteten Erledigung des Vorgesetzten, deren Regelungsgegenstand ja die Frage war, inwieweit die Anlage für Zwecke der Personalvertretung zur Verfügung gestellt wird, gar nicht erfasst. In diesem Falle könnte der BW zwar allenfalls (wenn die Anlage den Bediensteten auch für außerhalb der Personalvertretung gelegene nicht dienstliche Zwecke nicht zur Verfügung gestellt wurde) rechtswidrig gehandelt haben und hiefür auch allenfalls disziplinär zur Verantwortung gezogen werden. Ein Verstoß gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG könnte ihm aber in Ermangelung einer solches Verhalten überhaupt regelnden Weisung keinesfalls vorgeworfen werden.

Der angef Einleitungs- und VerhandlungsBeschl war daher gemäß § 66 Abs. 4 BDG aufzuheben, zumal eine vom ursprünglichen Vorwurf abweichende grundlegende Neufassung derartiger Beschlüsse durch die BerK keinesfalls in Betracht kommt, da dies außerhalb der "Sache" gelegen wäre, über die die BerK hier zu erkennen hat. Daraus wiederum folgt, dass die erfolgte Bescheidaufhebung der Fassung eines abweichenden Einleitungs- bzw. Verhandlungsbeschlusses nicht entgegenstünde.Der angef Einleitungs- und VerhandlungsBeschl war daher gemäß Paragraph 66, Absatz 4, BDG aufzuheben, zumal eine vom ursprünglichen Vorwurf abweichende grundlegende Neufassung derartiger Beschlüsse durch die BerK keinesfalls in Betracht kommt, da dies außerhalb der "Sache" gelegen wäre, über die die BerK hier zu erkennen hat. Daraus wiederum folgt, dass die erfolgte Bescheidaufhebung der Fassung eines abweichenden Einleitungs- bzw. Verhandlungsbeschlusses nicht entgegenstünde.

Dokumentnummer

BEKRS_20080114_162_13_BK_07_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten