RS Dok 2008/1/15 117/7-DOK/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.2008
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Norm

BDG §43 Abs1
BDG §43 Abs2
BDG §95
BDG §112 Abs1
StGB §133
  1. StGB § 133 heute
  2. StGB § 133 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 133 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 133 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 133 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

FinanzBea, Vermögensdelikt zu Lasten des Dienstgebers, Veruntreuung, Schadensgutmachung

Rechtssatz

Es besteht der begründete und vom Besch eingestandene Verdacht, dass er vorsätzlich Vermögensdelikte gegen den Dienstgeber gesetzt hat und dass er damit über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit hinaus gravierende Dienstpflichtverletzungen gesetzt hat, indem er unter missbräuchlicher Verwendung der User-ID einer Kollegin Manipulationen begangen und sich rechtswidrig Entgelte zugewendet hat. Gerade im Umgang mit Geld und Vermögenswerten, aber auch generell, muss sich der Dienstgeber darauf verlassen können, dass seine Bediensteten ihn nicht vorsätzlich durch Manipulationen schädigen und nicht vorsätzlich Vermögensdelikte begehen; allein dadurch wird eine massive Verletzung dienstlicher Interessen durch das dem Besch angelastete Tatverhalten hinreichend begründet, sodass diese Voraussetzung für die Verhängung der Suspendierung jedenfalls vorliegt. Auch ist das dem Besch angelastete Fehlverhalten geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Dienstverrichtung und damit auch das Ansehen des Amtes zu gefährden, da zu Unrecht bezogene Entgelte geeignet sind, dem Bund zu schaden und in Anbetracht des Umstandes, dass zu Unrecht bezogene Mehrleistungen auf Kosten der Steuerzahler bezogen werden, das Vertrauen der Allgemeinheit in den Finanzdienst dadurch durchaus in relevanter Weise beeinträchtigt werden kann. Daran vermag auch eine völlige Schadensgutmachung und geständige Verantwortung des Besch nichts zu ändern.

DK: Suspendierung (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20080115_117_7_DOK_07_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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