Norm
BDG §43 Abs1Schlagworte
FinanzBea, Vermögensdelikt zu Lasten des Dienstgebers, Veruntreuung, SchadensgutmachungRechtssatz
Es besteht der begründete und vom Besch eingestandene Verdacht, dass er vorsätzlich Vermögensdelikte gegen den Dienstgeber gesetzt hat und dass er damit über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit hinaus gravierende Dienstpflichtverletzungen gesetzt hat, indem er unter missbräuchlicher Verwendung der User-ID einer Kollegin Manipulationen begangen und sich rechtswidrig Entgelte zugewendet hat. Gerade im Umgang mit Geld und Vermögenswerten, aber auch generell, muss sich der Dienstgeber darauf verlassen können, dass seine Bediensteten ihn nicht vorsätzlich durch Manipulationen schädigen und nicht vorsätzlich Vermögensdelikte begehen; allein dadurch wird eine massive Verletzung dienstlicher Interessen durch das dem Besch angelastete Tatverhalten hinreichend begründet, sodass diese Voraussetzung für die Verhängung der Suspendierung jedenfalls vorliegt. Auch ist das dem Besch angelastete Fehlverhalten geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Dienstverrichtung und damit auch das Ansehen des Amtes zu gefährden, da zu Unrecht bezogene Entgelte geeignet sind, dem Bund zu schaden und in Anbetracht des Umstandes, dass zu Unrecht bezogene Mehrleistungen auf Kosten der Steuerzahler bezogen werden, das Vertrauen der Allgemeinheit in den Finanzdienst dadurch durchaus in relevanter Weise beeinträchtigt werden kann. Daran vermag auch eine völlige Schadensgutmachung und geständige Verantwortung des Besch nichts zu ändern.
DK: Suspendierung (Ber d Besch)
DOK: Bestätigung
Dokumentnummer
DOKRS_20080115_117_7_DOK_07_01