RS Vwgh 2004/9/14 2001/11/0227

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Veröffentlicht am 14.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/02 Leistungsrecht

Norm

AVG §1;
HGG 1985 §8 Abs4;
HGG 2001 §51 Abs1 Z1 idF 2002/I/103;
HGG 2001 §61 Abs1;

Rechtssatz

Da das HGG 2001 nach wie vor keine Sonderbestimmung hinsichtlich der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Erstattungspflicht gemäß § 61 Abs. 1 HGG 2001 iVm. § 8 Abs. 4 HGG 1985 enthält, ist somit nunmehr das Heerespersonalamt in erster Instanz zuständig, über eine solche Erstattungspflicht abzusprechen.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001110227.X03

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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