Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
ExekutivBea, pornografische Darstellungen Minderjähriger, Herunterladen auf Privat-PC, rk strafgerichtliche Verurteilung, StrafbemessungRechtssatz
Mit rk strafgerichtl Urteil wurde der Besch für schuldig erkannt, über einen Zeitraum von zumindest 1 ½ Jahren immer wieder auf diverse Internetseiten zugegriffen und sich diverses Bild- und Videomaterial auf seinen Computer geladen zu haben, wofür über ihn wegen § 207a Abs 3 erster und zweiter Fall StGB eine Geldstrafe von € 12.000,--, die Hälfte bedingt auf 3 Jahre, verhängt wurde. Nach dem Erk d verstSen des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115 entspricht ein Unterbleiben der Berücksichtigung der spezialpräventiven Erforderlichkeit der „beabsichtigten Strafhöhe“ nicht der Rechtslage.Mit rk strafgerichtl Urteil wurde der Besch für schuldig erkannt, über einen Zeitraum von zumindest 1 ½ Jahren immer wieder auf diverse Internetseiten zugegriffen und sich diverses Bild- und Videomaterial auf seinen Computer geladen zu haben, wofür über ihn wegen Paragraph 207 a, Absatz 3, erster und zweiter Fall StGB eine Geldstrafe von € 12.000,--, die Hälfte bedingt auf 3 Jahre, verhängt wurde. Nach dem Erk d verstSen des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115 entspricht ein Unterbleiben der Berücksichtigung der spezialpräventiven Erforderlichkeit der „beabsichtigten Strafhöhe“ nicht der Rechtslage.
Der Erstinstanz ist zunächst beizupflichten, dass die gegenständliche Dienstpflichtverletzung des Besch objektiv schwer wiegend ist. Zur subjektiven Tatseite sind die DiszBeh an die diesbezüglichen Feststellungen des Strafgerichtes, das vom Vorliegen zumindest bedingten Vorsatzes (dolus eventualis) des Besch ausgegangen ist, gebunden, weshalb von einer Minderung dessen Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit im Tatzeitraum nicht auszugehen war. Im Rahmen der Beurteilung des Ausmaßes der „Strafbemessungsschuld“ kann dem Berufungsvorbringen, der Besch leide an einem die gegenständlichen Vorwürfe betreffenden zwanghaften Suchtverhalten, daher keine rechtliche Relevanz zukommen.
Im Rahmen der Strafbemessung fällt zugunsten des Besch als mildernd ins Gewicht, dass er sich bislang weder straf- noch disziplinarrechtlich irgendetwas hat zuschulden kommen lassen, dass er sich im Verfahren geständig, einsichtig und reumütig zeigte und dass es sich bei ihm um einen bis dato äußerst engagiert und korrekt agiert habenden Bea gehandelt hat, der seinen Dienst tadellos und zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten verrichtete und auch mehrere dienstliche Belobigungen und Belohnungen aufzuweisen hat. Weiters ist zugunsten des Besch zu berücksichtigen, dass er aus seiner außerdienstlichen Vorgehensweise persönliche Konsequenzen gezogen und sich wegen seines die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Suchtverhaltens und der damit verbundenen psychischen Beeinträchtigung in regelmäßige psychotherapeutische Behandlung begeben hat, wobei er nach den Angaben seines behandelnden Arztes dabei motiviert und mit deutlicher Ernsthaftigkeit engagiert sei, was sich auf seine Heilungsaussichten förderlich auswirken werde. Dem stehen der lange Tatzeitraum (ca. 17 Monate) und die große Anzahl der von ihm auf seinen PC heruntergeladenen kinderpornografischen Abbildungen erschwerend gegenüber. Angesichts der angeführten, dem Besch zugute kommenden, nicht unberücksichtigt zu lassenden Milderungsgründe und der grundsätzlich günstigen Zukunftsprognose für sein weiteres Verhalten ist im Hinblick auf den hier ausschließlich zum Tragen kommenden Aspekt der Strafbemessung, den Bea dadurch in Hinkunft von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, die Verhängung der Höchststrafe, nämlich jener der Entlassung aus dem öffentlichen Dienst, nach Ansicht des erkennenden Berufungssenates nicht erforderlich.
Der von der DK erster Instanz angenommene Vertrauensverlust ist nicht gegeben und ist der beschuldigte Bea für den öffentlichen Dienst somit weiter tragbar.
Im Hinblick auf die vom Besch in Anspruch genommene psychotherapeutische Behandlung und die ihm zugute kommenden Milderungsgründe besteht also zwar grundsätzlich die begründete Wahrscheinlichkeit, die Verhängung einer unter der Sanktion des § 92 Abs. 1 Z 4 BDG zu bemessenden Disziplinarstrafe werde ausreichen, ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.Im Hinblick auf die vom Besch in Anspruch genommene psychotherapeutische Behandlung und die ihm zugute kommenden Milderungsgründe besteht also zwar grundsätzlich die begründete Wahrscheinlichkeit, die Verhängung einer unter der Sanktion des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG zu bemessenden Disziplinarstrafe werde ausreichen, ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Da der Besch seine Therapie allerdings erst vor ca. fünf Monaten begonnen hat und demnach noch keine ausreichend gesicherte Gewähr für sein künftiges Wohlverhalten gegeben ist, vielmehr auch noch nicht gegeben sein kann, bedarf es im vorliegenden Fall aus Gründen der Spezialprävention jedoch nicht nur der Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe iSd § 95 Abs. 3 BDG, sondern ist unter diesem Gesichtspunkt, nämlich den beschuldigten Bea in Hinkunft von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, auch eine für diesen spürbare disziplinäre Sanktion erforderlich, um ein deutliches Zeichen zu setzen, dass – wenn auch außerdienstliche – Verhaltensweisen der gegenständlichen Art seitens der DiszBeh nicht toleriert werden.Da der Besch seine Therapie allerdings erst vor ca. fünf Monaten begonnen hat und demnach noch keine ausreichend gesicherte Gewähr für sein künftiges Wohlverhalten gegeben ist, vielmehr auch noch nicht gegeben sein kann, bedarf es im vorliegenden Fall aus Gründen der Spezialprävention jedoch nicht nur der Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe iSd Paragraph 95, Absatz 3, BDG, sondern ist unter diesem Gesichtspunkt, nämlich den beschuldigten Bea in Hinkunft von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, auch eine für diesen spürbare disziplinäre Sanktion erforderlich, um ein deutliches Zeichen zu setzen, dass – wenn auch außerdienstliche – Verhaltensweisen der gegenständlichen Art seitens der DiszBeh nicht toleriert werden.
DK: Entlassung (Ber d Besch)
DOK: Geldstrafe 4 MB
Anmerkung
Ähnlich GZ 28/9-DOK/08 v 10.9.2008 – Verhängung einer Geldstrafe von 5 MB.Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009