RS Dok 2008/2/29 178/12-BK/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.02.2008
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Norm

BDG §38 Abs3 Z1
BDG §40 Abs2 Z3
PBVG §4

Schlagworte

Organisationsänderung, Auflassung des Arbeitsplatzes wegen Nichtauslastung, Nichtzuweisung einer neuen Verwendung, Versetzung in Personalpool der Telekom AG, qualifizierte Begründungspflicht, Verwendungsmöglichkeiten im gesamten Ressortbereich, Unternehmensbereich

Rechtssatz

Mit dem angef B wurde die BW von ihrer bisherigen Verwendung als Projektbearbeiterin bei einem Tochterunternehmen der Telekom Austria AG abberufen und ohne Zuweisung einer neuen Verwendung zum TA Job-Service (TAP Personalpool) versetzt.

Die Feststellungen der DBeh, dass durch die Reorganisation des Bereiches Regionalmanagement (RM) auch eine wesentliche Änderung in der Organisation eingetreten ist, ist nicht zu beanstanden. Diese Organisationsänderung führte gepaart mit dem Rückgang der Bauprojekte dazu, dass der bisher von der BW erledigte administrative Aufwand für die Bauprojekte nunmehr unmittelbar von den Projektverantwortlichen miterledigt wird. Damit steht aber unbedenklich fest, dass die bisher von der BW zu erfüllende Aufgabe von anderen wahrzunehmen sind.

Die Organisationsänderung stellt somit grundsätzlich ein wichtiges dienstliches Interesse iSd § 38 Abs. 2 BDG an der Abberufung der BW dar.Die Organisationsänderung stellt somit grundsätzlich ein wichtiges dienstliches Interesse iSd Paragraph 38, Absatz 2, BDG an der Abberufung der BW dar.

Es wäre nur dann nicht gegeben, wenn die Organisationsänderung ausschließlich oder doch überwiegend den Zweck verfolgt hätte, die Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen (VwGH 25.1.1995, 94/12/0281).

Über die Frage, welches Organisationssystem des Dienstes zweckmäßiger ist, hat die BerK nicht zu befinden (BerK 29.6.1999, GZ 41/7-BK/99). Selbst wenn die organisatorische Umgliederung, die zu einer Versetzung oder dieser gleichzuhaltenden qualifizierten Verwendungsänderung führt, unzweckmäßig sein sollte, ist darin noch keine sachlich nicht begründete Änderung der Organisation zu erblicken (VwGH 15.11.1982, 82/12/0065; 23.6.1993, 92/12/0085; BerK 15.10.1999, GZ 66/7-BK/99).

Auf den von der BW erhobenen Einwand, die Reorganisation führe zu einem Mehranfall an Mehrleistungen war nicht näher einzugehen, zumal dieser Einwand lediglich auf die Frage der Zweckmäßigkeit abzielt und keine sonstigen Gründe dargelegt wurden, die geeignet wären, die Sachlichkeit der Organisationsänderung in Zweifel zu ziehen. Die BW behauptet auch nicht, dass die Organisationsänderung aus speziell gegen sie gerichteten Gründen vorgenommen worden sei.

Das für eine Abberufung der BW ohne Neuzuweisung erforderliche wichtige dienstliche Interesse muss aber über das für eine Versetzung an sich erforderliche wichtige dienstliche Interesse, das grundsätzlich nur eine Versetzung mit Zuweisung einer neuen Dienststelle und einer neuen Verwendung abdeckt, noch hinausgehen und ist einer besonders strengen Prüfung zu unterziehen (BerK 17.4.1998, GZ 15/10-BK/98; BerK 23.9.2002, GZ 68/10-BK/02; BerK 21.12.2004, GZ 160/9-BK/04). Wäre dem nicht so, hätte es nämlich die DBeh im Rahmen der ihr zukommenden, gesetzlich nicht zwingend normierten Organisationsgewalt völlig in der Hand, den gesetzlich vorgegebenen Schutz der Bea vor derartigen schwer wiegenden Personalmaßnahmen einseitig und ohne entsprechende Überprüfungsmöglichkeit praktisch auszuschalten (BerK 17.4.1998, GZ 15/10-BK/98). Auch wenn Organisationsmaßnahmen primär an den Interessen des Bundes und nicht der Bediensteten orientiert zu setzen sind, ist daraus allein nicht die Berechtigung abzuleiten, Bea zu versetzen und ihnen keine neue Verwendung (Arbeitsplatz) zuzuweisen (BerK 30.3.2005, GZ 167/11-BK/04). Dabei geht die Rsp der BerK davon aus, dass für den Bea Ersatzarbeitsplätze im gesamten Ressortbereich zu suchen und er gegebenenfalls auf solche zu versetzen ist.

Zur Frage einer Verwendungsmöglichkeit des BW im gesamten Ressortbereich enthält der angefochtene B keine Ausführungen. Diese beschränken sich lediglich auf das Bundesland Wien (bzw. in der näheren Umgebung von Wien).

Auch zur Organisationseinheit des TAP Personalpool O. als Betrieb iSd § 4 PBVG wurden im angef B keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Zurückverweisung.Auch zur Organisationseinheit des TAP Personalpool O. als Betrieb iSd Paragraph 4, PBVG wurden im angef B keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Zurückverweisung.

Dokumentnummer

BEKRS_20080229_178_12_BK_07_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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