RS Dok 2008/3/3 180/9-BK/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.2008
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Norm

BDG §41a Abs6
AVG §6 Abs1
UniversitätsG 2002 §23
UniversitätsG 2002 §125 Abs1

Schlagworte

Universitätsorganisation, Amt der Universität ist Dienstbehörde, organisationsrechtlicher Akt des Rektors

Rechtssatz

Als DienstBeh erster Instanz für Bea des Bundes im Bereich der Universitäten fungiert gemäß § 125 Abs. 1 UG 2002 das "Amt der Universität". Dieses ist mit hoheitlichen Kompetenzen ausgestattet, der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister unmittelbar nachgeordnet, an deren oder dessen Weisungen gebunden und wird von der Rektorin oder dem Rektor geleitet. Im Hinblick auf den Eventualantrag auf Feststellung des Fortbestandes der (dienstlichen - darauf zielt der Antrag wohl von seiner Intention her) Verwendung als Leiter einer Organisationseinheit wird der BW daher gemäß § 6 Abs. 1 AVG an das Amt der Medizinischen Universität XY verwiesen. Es wird Sache des Amtes der Universität sein, allenfalls durch Verbesserungsauftrag zu prüfen, ob die begehrte Feststellung nicht doch (intentional) auf die Klarstellung der organisationsrechtlichen Situation abzielen sollte und diesfalls den Antrag der dafür zuständigen Beh überweisen.Als DienstBeh erster Instanz für Bea des Bundes im Bereich der Universitäten fungiert gemäß Paragraph 125, Absatz eins, UG 2002 das "Amt der Universität". Dieses ist mit hoheitlichen Kompetenzen ausgestattet, der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister unmittelbar nachgeordnet, an deren oder dessen Weisungen gebunden und wird von der Rektorin oder dem Rektor geleitet. Im Hinblick auf den Eventualantrag auf Feststellung des Fortbestandes der (dienstlichen - darauf zielt der Antrag wohl von seiner Intention her) Verwendung als Leiter einer Organisationseinheit wird der BW daher gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an das Amt der Medizinischen Universität XY verwiesen. Es wird Sache des Amtes der Universität sein, allenfalls durch Verbesserungsauftrag zu prüfen, ob die begehrte Feststellung nicht doch (intentional) auf die Klarstellung der organisationsrechtlichen Situation abzielen sollte und diesfalls den Antrag der dafür zuständigen Beh überweisen.

Dokumentnummer

BEKRS_20080303_180_9_BK_07_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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