RS Vwgh 2004/9/14 2001/10/0066

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Veröffentlicht am 14.09.2004
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001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §39;
VwRallg;

Rechtssatz

Der an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde bedingt ("allenfalls") erhoben und erweist sich somit als unzulässig (zu bedingten Prozesshandlungen vgl. etwa das Erkenntnis vom 18. Juni 1996, Zl. 94/04/0183, mit Hinweis auf Vorjudikatur).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100066.X02

Im RIS seit

20.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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