Norm
AVG §66 Abs2Schlagworte
Wiederholung der mündlichen VerhandlungRechtssatz
Im Verfahren vor der DK waren beide Voraussetzungen des § 125 BDG (Verstreichen von sechs Monaten seit der letzten Vertagung sowie Änderung der Senatszusammensetzung) gegeben.Im Verfahren vor der DK waren beide Voraussetzungen des Paragraph 125, BDG (Verstreichen von sechs Monaten seit der letzten Vertagung sowie Änderung der Senatszusammensetzung) gegeben.
Der Aktenlage nach erfolgte zu keinem einzigen der inkriminierten Vorwürfe eine unmittelbare Beweisaufnahme durch die DK. Die Erstinstanz ist ihrer Pflicht zur Ermittlung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes im Sinne ihrer behördlichen Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit somit nicht nachgekommen, sodass die Sachverhaltsfeststellungen mangelhaft und ergänzungsbedürftig geblieben sind.
Eine Wiederholung der mündlichen Verhandlung in dem von der Berufung abgesteckten Umfang (der in erster Instanz erfolgte Freispruch ist in Rechtskraft erwachsen) samt Aufnahme von Beweisen zu sämtlichen Anschuldigungspunkten erscheint daher unvermeidlich.
DK: Geldstrafe € 2.000,-- (Ber d Besch)
DOK: Zurückverweisung
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008