RS Dok 2008/3/25 11/12-BK/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2008
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Norm

AVG §66 Abs4
BDG §38 Abs4
BDG §38 Abs7
BDG §41a Abs6

Schlagworte

Berufungsbehörde, Entscheidung "in der Sache", unzulässiger Berufungsantrag

Rechtssatz

"Sache" eines vor der BerK anhängigen Verfahrens zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Versetzung ist ausschließlich die von der erstinstanzl Beh verfügte Personalmaßnahme und nicht "irgendeine" Versetzung (BerK 20.4.2007, GZ 22/10-BK/07). Der BerK ist es - auch im gedachten Fall des Bestehens einer "schonenderen Variante", die die verfügte Personalmaßnahme unzulässig macht - verwehrt, die Entscheidung der Unterinstanz in Richtung einer Versetzung zu einer anderen Dienststelle oder unter Zuweisung eines anderen ArbPl abzuändern (BerK 30.6.2005, GZ 63/9-BK/05). Die Entscheidung der BerK kann nur in derselben "Sache", hier also in der verfügten Versetzung zur PI A. erfolgen. Im gedachten Fall des Vorliegens einer oder mehrerer "schonenderer Varianten" käme daher nur eine ersatzlose Aufhebung des erstinstanzl B in Betracht, wobei es der erstinstanzl Beh dann freistünde, nach Einleitung eines neuerlichen Vorhalteverfahrens, im Rahmen einer neuen "Sache" die die "schonendere Variante" darstellende Versetzung vorzunehmen. Da der vom BW allein gestellte - zwar verfehlte, aber doch eindeutige und daher nicht verbesserungsfähige (VwGH 21.10.1999, 99/07/0131) - Berufungsantrag auf eine Abänderung des angef B in Richtung einer Versetzung zu einer anderen Dienststelle (und nicht auf die Aufhebung des Versetzungsbescheides) gerichtet ist, liegt kein zulässiger Berufungsantrag vor. Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Dokumentnummer

BEKRS_20080325_11_12_BK_08_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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