Norm
AVG §66 Abs2Schlagworte
PostBea, Personalvertreter, Zustimmung der Personalvertretung zur Verfolgung, gesetzlicher Richter, Immunität, VerfolgungshindernisRechtssatz
Der Besch war zum Tatzeitpunkt Mitglied eines Vertrauenspersonenausschusses (VPA). Für den Besch gilt somit die Bestimmung des § 70 PBVG, nach dessen Abs. 1 Mitglieder von Personalvertretungsorganen sowie von Wahlausschüssen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Organs, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden dürfen. § 70 Abs. 3 PBVG normiert, dass, sofern das Personalvertretungsorgan zu dem Ergebnis kommt, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung des Mandates erfolgt sind, es die Zustimmung zu erteilen hat. Im gegenständlichen Verfahren ist ein Beschl, der disziplinären Verfolgung des Besch zuzustimmen, vom VPA als dafür zuständiges Kollegialorgan nicht gefasst worden. Weiters hat der Besch bekannt gegeben, dass er seine Funktion als Stellvertreter des Vorsitzenden des VPA mit sofortiger Wirksamkeit zurückgelegt hätte. Ob er auch sein Mandat im VPA zurückgelegt hat, bleibt hingegen im Dunkeln. Eine wirksame Zustimmung zur disziplinären Verfolgung des Besch lag also zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses nicht vor. Nach der Rsp des VfGH fehlt es einer Beh an der Zuständigkeit, einen Personalvertreter ohne Zustimmung des Ausschusses, dem er angehört, dienstrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Geschieht dies dennoch, so sieht der VfGH darin eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes, dem gesetzlichen Richter nicht entzogen werden zu dürfen (VfGH 22.6.1971, B 40/71, VfSlg. 6472 und VfGH 14.10.1975, B 373/74, VfSlg. 7646). Auch die DOK qualifiziert einen EinlBeschl (und minus ad maiorem umso mehr ein das Verfahren meritorisch entscheidendes Disziplinarerkenntnis) gegen einen Personalvertreter ohne Zustimmung des Ausschusses als Beschl einer unzuständigen Beh und daher als Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter (vgl. hiezu die bei Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Bea, 3. Auflage, Seite 50, wiedergegebenen Entscheidungen). Auch die BerK hat sich dieser Rsp im (mit der hier anzuwendenden Rechtslage vergleichbaren) Bereich des PVG angeschlossen und einen EinlBeschl mangels Vorliegens der Zustimmung des zuständigen Personalvertretungsorganes ersatzlos aufgehoben (BerK 3.10.2005, GZ 139/12-BK/05; 9.10.2006, GZ 191/11-BK/06). Fehlt die Zustimmung des zuständigen Personalvertretungsorganes, so hindert dies bereits die disziplinäre Verfolgung des Besch. Auch wird im fortgesetzten Verfahren zu klären sein, ob der Besch lediglich die Funktion des Stellvetreters des Vorsitzenden des VPA oder überhaupt sein Mandat im VPA rechtswirksam zurückgelegt hat.Der Besch war zum Tatzeitpunkt Mitglied eines Vertrauenspersonenausschusses (VPA). Für den Besch gilt somit die Bestimmung des Paragraph 70, PBVG, nach dessen Absatz eins, Mitglieder von Personalvertretungsorganen sowie von Wahlausschüssen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Organs, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden dürfen. Paragraph 70, Absatz 3, PBVG normiert, dass, sofern das Personalvertretungsorgan zu dem Ergebnis kommt, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung des Mandates erfolgt sind, es die Zustimmung zu erteilen hat. Im gegenständlichen Verfahren ist ein Beschl, der disziplinären Verfolgung des Besch zuzustimmen, vom VPA als dafür zuständiges Kollegialorgan nicht gefasst worden. Weiters hat der Besch bekannt gegeben, dass er seine Funktion als Stellvertreter des Vorsitzenden des VPA mit sofortiger Wirksamkeit zurückgelegt hätte. Ob er auch sein Mandat im VPA zurückgelegt hat, bleibt hingegen im Dunkeln. Eine wirksame Zustimmung zur disziplinären Verfolgung des Besch lag also zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses nicht vor. Nach der Rsp des VfGH fehlt es einer Beh an der Zuständigkeit, einen Personalvertreter ohne Zustimmung des Ausschusses, dem er angehört, dienstrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Geschieht dies dennoch, so sieht der VfGH darin eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes, dem gesetzlichen Richter nicht entzogen werden zu dürfen (VfGH 22.6.1971, B 40/71, VfSlg. 6472 und VfGH 14.10.1975, B 373/74, VfSlg. 7646). Auch die DOK qualifiziert einen EinlBeschl (und minus ad maiorem umso mehr ein das Verfahren meritorisch entscheidendes Disziplinarerkenntnis) gegen einen Personalvertreter ohne Zustimmung des Ausschusses als Beschl einer unzuständigen Beh und daher als Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter vergleiche hiezu die bei Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Bea, 3. Auflage, Seite 50, wiedergegebenen Entscheidungen). Auch die BerK hat sich dieser Rsp im (mit der hier anzuwendenden Rechtslage vergleichbaren) Bereich des PVG angeschlossen und einen EinlBeschl mangels Vorliegens der Zustimmung des zuständigen Personalvertretungsorganes ersatzlos aufgehoben (BerK 3.10.2005, GZ 139/12-BK/05; 9.10.2006, GZ 191/11-BK/06). Fehlt die Zustimmung des zuständigen Personalvertretungsorganes, so hindert dies bereits die disziplinäre Verfolgung des Besch. Auch wird im fortgesetzten Verfahren zu klären sein, ob der Besch lediglich die Funktion des Stellvetreters des Vorsitzenden des VPA oder überhaupt sein Mandat im VPA rechtswirksam zurückgelegt hat.
DK: Entlassung (Ber d Besch)
DOK: ersatzlose Behebung und Zurückverweisung
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2009