Schlagworte
Universitätsprofessor, Abberufung als Leiter einer Organisationseinheit, organisationsrechtlicher Akt, Feststellungsantrag, keine Zuständigkeit der BerufungskommissionRechtssatz
Aus dem Grunde des § 169 Abs. 1 BDG ist § 40 leg.cit. auf Universitätsprofessoren nicht anwendbar. Die Auswirkungen von Organisationsakten bzw. sonstiger Akte auf die Verwendung eines Universitätsprofessors an seiner Dienststelle (ein Dienststellenwechsel liegt unstrittig nicht vor) beurteilt sich daher jedenfalls nicht nach § 40 BDG. Daher kann auch die vom BW zum Gegenstand eines Feststellungsbegehrens gemachte Frage keine "Angelegenheit des § 40 BDG 1979" bilden, weil die inhaltliche Berechtigung dieses Antrages nicht als Hauptfrage von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Verwendungsänderung im Verständnis des § 40 BDG abhängt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der BW erstmals zur Begründung seiner Berufung auf diese Bestimmung stützt. Für die inhaltliche Berechtigung des Antrages ist nämlich, wie dargelegt, nicht allein maßgebend, ob eine qualifizierte Verwendungsänderung im Verständnis des § 40 Abs. 2 BDG (wirksam) erfolgte oder nicht. Der zurückgewiesene Antrag war auch nicht auf diese Frage beschränkt. Er hatte folglich als Hauptfrage keine "Angelegenheit des § 40 BDG 1979" zum Inhalt.Aus dem Grunde des Paragraph 169, Absatz eins, BDG ist Paragraph 40, leg.cit. auf Universitätsprofessoren nicht anwendbar. Die Auswirkungen von Organisationsakten bzw. sonstiger Akte auf die Verwendung eines Universitätsprofessors an seiner Dienststelle (ein Dienststellenwechsel liegt unstrittig nicht vor) beurteilt sich daher jedenfalls nicht nach Paragraph 40, BDG. Daher kann auch die vom BW zum Gegenstand eines Feststellungsbegehrens gemachte Frage keine "Angelegenheit des Paragraph 40, BDG 1979" bilden, weil die inhaltliche Berechtigung dieses Antrages nicht als Hauptfrage von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Verwendungsänderung im Verständnis des Paragraph 40, BDG abhängt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der BW erstmals zur Begründung seiner Berufung auf diese Bestimmung stützt. Für die inhaltliche Berechtigung des Antrages ist nämlich, wie dargelegt, nicht allein maßgebend, ob eine qualifizierte Verwendungsänderung im Verständnis des Paragraph 40, Absatz 2, BDG (wirksam) erfolgte oder nicht. Der zurückgewiesene Antrag war auch nicht auf diese Frage beschränkt. Er hatte folglich als Hauptfrage keine "Angelegenheit des Paragraph 40, BDG 1979" zum Inhalt.
Daher folgt die Zuständigkeit des BMWF zur Entscheidung über die Berufung aus § 125 Abs. 1 UG 2002. Die Eingabe war daher gemäß § 6 Abs. 1 AVG dem BMWF zur weiteren Veranlassung zu übermitteln.Daher folgt die Zuständigkeit des BMWF zur Entscheidung über die Berufung aus Paragraph 125, Absatz eins, UG 2002. Die Eingabe war daher gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG dem BMWF zur weiteren Veranlassung zu übermitteln.
Dokumentnummer
BEKRS_20080415_21_10_BK_08_01