RS Dok 2008/4/25 8/10-BK/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2008
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Norm

BDG §38 Abs7
BDG §41a Abs6
AVG §66 Abs4

Schlagworte

Berufungsbehörde, Entscheidung "in der Sache", unzulässiger Berufungsantrag

Rechtssatz

Die BerK ist zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Versetzung berufen. Die Entscheidung der BerK kann nur in derselben "Sache", nämlich der auf Antrag durch B verfügten Versetzung zur Zustellbasis XY erfolgen. Insoweit der BW von der Berufungsinstanz die Entscheidung über eine Versetzung zu einer anderen Dienststelle geltend macht, liegt kein zulässiger Berufungsantrag vor. In diesem Punkt begehrt der BW eine Entscheidung in einer anderen "Sache" (vgl. BerK 23.4.2004, GZ 21/11-BK/04). Zurückweisung.Die BerK ist zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Versetzung berufen. Die Entscheidung der BerK kann nur in derselben "Sache", nämlich der auf Antrag durch B verfügten Versetzung zur Zustellbasis XY erfolgen. Insoweit der BW von der Berufungsinstanz die Entscheidung über eine Versetzung zu einer anderen Dienststelle geltend macht, liegt kein zulässiger Berufungsantrag vor. In diesem Punkt begehrt der BW eine Entscheidung in einer anderen "Sache" vergleiche BerK 23.4.2004, GZ 21/11-BK/04). Zurückweisung.

Dokumentnummer

BEKRS_20080425_8_10_BK_08_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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