Norm
AVG §59 Abs1Schlagworte
Disziplinarerkenntnis, Spruch, ausreichende Konkretisierung der TatRechtssatz
Der VwGH beruft sich bei den Kriterien für eine ausreichende Konkretisierung der Tat allgemein auf § 44a VStG. Dieser Vorschrift sei entsprochen, wenn die Tat im Spruch so konkretisiert werde, dass der Besch in der Lage sei, darauf bezogene Beweise zur Widerlegung des Vorwurfs anzubieten; überdies müsse der Besch durch möglichst unzweifelhafte Formulierungen rechtlich davor geschützt werden, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Insbesondere wird – wenn auch in unterschiedlicher Strenge – auf die Umschreibung der konkreten Tathandlung, Ort, Zeit sowie der Folgen der Tat Wert gelegt (vgl. KUCSKO-STADLMAYER, Das Disziplinarrecht der Bea, 3. Aufl., S. 452 ff).Der VwGH beruft sich bei den Kriterien für eine ausreichende Konkretisierung der Tat allgemein auf Paragraph 44 a, VStG. Dieser Vorschrift sei entsprochen, wenn die Tat im Spruch so konkretisiert werde, dass der Besch in der Lage sei, darauf bezogene Beweise zur Widerlegung des Vorwurfs anzubieten; überdies müsse der Besch durch möglichst unzweifelhafte Formulierungen rechtlich davor geschützt werden, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Insbesondere wird – wenn auch in unterschiedlicher Strenge – auf die Umschreibung der konkreten Tathandlung, Ort, Zeit sowie der Folgen der Tat Wert gelegt vergleiche KUCSKO-STADLMAYER, Das Disziplinarrecht der Bea, 3. Aufl., S. 452 ff).
Mangels ausreichend präziser Angaben im Spruch des DiszErk, zu welchen konkreten Zeitpunkten, zugunsten jeweils welcher Kollegen als Haupttäter, wegen welcher strafbarer Handlungen (Verfehlungen) der Besch jeweils an welchem Ort „Schmiere gestanden“ sei – ein Mangel, den bereits der Einleitungsbeschluss aufwies –, war, zumal sich auch in der Bescheidbegründung keinerlei diesbezügliche Präzisierungen finden lassen, hinsichtlich dieses Spruchpunktes des angefochtenen DiszErk infolge Eintrittes von Verfolgungsverjährung daher mit Freispruch gemäß §§ 126 Abs. 2 iVm 94 Abs. 1 Z 1 und 118 Abs. 1 Z 3 BDG vorzugehen.Mangels ausreichend präziser Angaben im Spruch des DiszErk, zu welchen konkreten Zeitpunkten, zugunsten jeweils welcher Kollegen als Haupttäter, wegen welcher strafbarer Handlungen (Verfehlungen) der Besch jeweils an welchem Ort „Schmiere gestanden“ sei – ein Mangel, den bereits der Einleitungsbeschluss aufwies –, war, zumal sich auch in der Bescheidbegründung keinerlei diesbezügliche Präzisierungen finden lassen, hinsichtlich dieses Spruchpunktes des angefochtenen DiszErk infolge Eintrittes von Verfolgungsverjährung daher mit Freispruch gemäß Paragraphen 126, Absatz 2, in Verbindung mit 94 Absatz eins, Ziffer eins und 118 Absatz eins, Ziffer 3, BDG vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2008