Norm
BDG §98 Abs3Schlagworte
Disziplinarkommission, Zusammensetzung, ein vom zuständigen Zentralausschuss bestelltes Mitglied, gesetzlicher RichterRechtssatz
Wenngleich § 101 Abs 2 BDG nur ganz allgemein davon spricht, dass dem Disziplinarsenat ein „vom Zentralausschuss oder [ersatzweise] gemäß § 98 Abs 4 bestelltes Mitglied“ anzugehören habe, ergibt sich doch aus der Zusammenschau mit § 98 Abs 3 2. Satz BDG, dass dieser („vom“ = „von dem“) hier konkret angesprochene Zentralausschuss von mehreren bei einer obersten DBeh eingerichteten der zuständige sein muss, der konkrete Disziplinarsenat in seiner Zusammensetzung also eine (verkleinerte) Abbildung der DK. Andernfalls, wenn nämlich auch ein von einem beliebigen anderen Zentralausschuss namhaft gemachtes Mitglied der DK im Wege der Geschäftsverteilung rechtmäßig zur Mitwirkung im konkreten Disziplinarsenat als Teilorgan der DK bestimmt werden könnte, würde die ausdrücklich den zuständigen Zentralausschüssen gemäß § 98 Abs 3 2. Satz BDG eingeräumte Entsendebefugnis bedeutungslos.Wenngleich Paragraph 101, Absatz 2, BDG nur ganz allgemein davon spricht, dass dem Disziplinarsenat ein „vom Zentralausschuss oder [ersatzweise] gemäß Paragraph 98, Absatz 4, bestelltes Mitglied“ anzugehören habe, ergibt sich doch aus der Zusammenschau mit Paragraph 98, Absatz 3, 2. Satz BDG, dass dieser („vom“ = „von dem“) hier konkret angesprochene Zentralausschuss von mehreren bei einer obersten DBeh eingerichteten der zuständige sein muss, der konkrete Disziplinarsenat in seiner Zusammensetzung also eine (verkleinerte) Abbildung der DK. Andernfalls, wenn nämlich auch ein von einem beliebigen anderen Zentralausschuss namhaft gemachtes Mitglied der DK im Wege der Geschäftsverteilung rechtmäßig zur Mitwirkung im konkreten Disziplinarsenat als Teilorgan der DK bestimmt werden könnte, würde die ausdrücklich den zuständigen Zentralausschüssen gemäß Paragraph 98, Absatz 3, 2. Satz BDG eingeräumte Entsendebefugnis bedeutungslos.
Entspricht die Zusammensetzung des Senates nicht den gesetzlichen Erfordernissen, wird das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) verletzt, was die Entscheidung insgesamt rechtswidrig macht (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Bea³, 304 mwN; DOK 26.6.2003, GZ 18,19/10- DOK/03; BerK 16.3.2004, GZ 5/14-BK/04). Aufhebung.Entspricht die Zusammensetzung des Senates nicht den gesetzlichen Erfordernissen, wird das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) verletzt, was die Entscheidung insgesamt rechtswidrig macht (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Bea³, 304 mwN; DOK 26.6.2003, GZ 18,19/10- DOK/03; BerK 16.3.2004, GZ 5/14-BK/04). Aufhebung.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2008