Norm
AVG §66 Abs2Rechtssatz
Umfasst eine Berufungsentscheidung in Disziplinarsachen im Fall des Vorwurfes mehrerer unterschiedlicher Verstöße gegen die Dienstpflichten sowohl Schuldsprüche als auch ein formelles Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 105 BDG, so ist die Verhängung einer Gesamtstrafe durch die DOK bereits zum Entscheidungszeitpunkt zweiter Instanz nur dann zulässig, wenn – entgegen der Bestimmung des § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG – diese Gesamtstrafe auch im Fall eines Schuldspruches in dem Anschuldigungspunkt, der von der Teilaufhebung betroffen ist, unverändert bliebe, insbesondere wenn also ein (weiterer) Erschwerungsgrund (im Fall eines Schuldspruches nach Vornahme der aufgetragenen Ergänzung des Verfahrens durch die Erstinstanz) nicht mehr zu berücksichtigen wäre. Nur unter diesem Aspekt wäre ein Strafausspruch trotz unvollständiger Erledigung aller gegen den Besch gerichteten Anschuldigungen bereits zu diesem Zeitpunkt zulässig (VwGH 6.3.2008, 2006/09/0021).Umfasst eine Berufungsentscheidung in Disziplinarsachen im Fall des Vorwurfes mehrerer unterschiedlicher Verstöße gegen die Dienstpflichten sowohl Schuldsprüche als auch ein formelles Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, BDG, so ist die Verhängung einer Gesamtstrafe durch die DOK bereits zum Entscheidungszeitpunkt zweiter Instanz nur dann zulässig, wenn – entgegen der Bestimmung des Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG – diese Gesamtstrafe auch im Fall eines Schuldspruches in dem Anschuldigungspunkt, der von der Teilaufhebung betroffen ist, unverändert bliebe, insbesondere wenn also ein (weiterer) Erschwerungsgrund (im Fall eines Schuldspruches nach Vornahme der aufgetragenen Ergänzung des Verfahrens durch die Erstinstanz) nicht mehr zu berücksichtigen wäre. Nur unter diesem Aspekt wäre ein Strafausspruch trotz unvollständiger Erledigung aller gegen den Besch gerichteten Anschuldigungen bereits zu diesem Zeitpunkt zulässig (VwGH 6.3.2008, 2006/09/0021).
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2008