RS Vwgh 2004/9/15 2003/09/0017

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §46 Abs1;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass an der grundsätzlichen Pflicht zur Geheimhaltung polizeilicher Niederschriften ein öffentliches Interesse besteht. Eine andere rechtliche Beurteilung könnte aber geboten sein, wenn der durch ein Vernehmungsergebnis Belastete selbst mit diesem gegen ihn erhobenen Vorwurf - und nur in diesem Umfang - in die Öffentlichkeit tritt. Ohne diese Frage abschließend klären zu müssen, ist jedenfalls eine klare Definition des Geheimhaltungsobjekts vonnöten. Für die rechtliche Beurteilung des gegen den Beschwerdeführer (Beamten) erhobenen Vorwurfs hätte die belangte Behörde (Disziplinaroberkommission) daher sachverhaltsmäßig zu klären gehabt, was konkret Gegenstand der angeblichen Verletzung seiner Geheimhaltungsverpflichtung gewesen war, wobei es einen Unterschied machen kann, ob es sich dabei um die bloße Tatsache der Anzeigeerstattung gegen den Beschwerdeführer selbst (wie dieser behauptet) oder um die "Verlesung" der gesamten - auch andere Punkte betreffenden - Niederschrift mit B (wie es ihm von den Behörden vorgeworfen wurde) gehandelt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003090017.X01

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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