RS Dok 2008/5/23 10/12-BK/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2008
beobachten
merken

Norm

BDG §118 Abs1 Z4
StGB §42
  1. StGB § 42 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007

Schlagworte

PostBea, Verstoß gegen Sorgfaltspflichten, geringe Schuld, unbedeutende Folgen

Rechtssatz

Bei § 118 Abs. 1 Z 4 BDG handelt es sich um eine dem § 42 StGB ("mangelnde Strafwürdigkeit der Tat") nachgebildete Bestimmung, die in bestimmten, nicht gravierenden Fällen ein Absehen von der Bestrafung wegen einer begangenen Pflichtwidrigkeit des Besch vorsieht.Bei Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG handelt es sich um eine dem Paragraph 42, StGB ("mangelnde Strafwürdigkeit der Tat") nachgebildete Bestimmung, die in bestimmten, nicht gravierenden Fällen ein Absehen von der Bestrafung wegen einer begangenen Pflichtwidrigkeit des Besch vorsieht.

Der Besch hat in vier Fällen ohne dienstliche Notwendigkeit Postsendungen von Rollbehältern für nach- und zurückgesendete Pakete bzw. Schusspostsendungen genommen und diese anderen Kollegen aus „Jux und Tollerei“ auf deren ArbPl gelegt und somit gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen. Der Besch hat dies zu keiner Zeit bestritten, weshalb die Tat als erwiesen gilt.

Wie sich aus der Aktenlage ergibt, hat der Besch zu keiner Zeit die Absicht gehabt den Dienstgeber oder die Postkunden zu schädigen. Er hat in Kenntnis der internen Arbeitsabläufe und ausgehend von seinem eigenen Verhalten in derartigen Fällen, dass er nämlich Postsendungen, die nicht zu seinem Arbeitsbereich gehören, umgehend auf die gehörigen Rollbehälter zurück gibt, Postsendungen aus „Jux und Tollerei“ von den Rollbehältern genommen und anderen Kollegen auf deren ArbPl hinterlegt. Das dem Besch angelastete Fehlverhalten hat lediglich unbedeutende Folgen nach sich gezogen, nämlich insofern, als die Arbeitskollegen die hinterlegten (vier) Pakete wieder auf die Rollbehälter legen mussten und so einen geringen zusätzlichen Zeitaufwand hatten. Dem Besch ist jedenfalls ein entsprechend geringer Unrechtsgehalt der ihm angelasteten Verfehlungen zuzubilligen. Es sind auch keine Hinweise hervorgekommen, dass dieses Verhalten des Besch zu einer nachhältigen Verschlechterung des Betriebsklimas geführt hätte.

In Anbetracht des gegen den Besch durchgeführten Disziplinarverfahrens mit ungewissem Sachausgang in zwei Instanzen und seiner ansonsten nicht beanstandeten Dienstverrichtung ist davon auszugehen, dass bereits die bloße Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen den Besch eine hinlänglich prohibitive Wirkung auf den Besch selbst und auf andere Bedienstete bzw. potentielle Täter entfaltet hat und dass es keiner Verurteilung mehr bedarf, weil bereits mit der Durchführung des Disziplinarverfahrens spezial- und generalpräventiven Erwägungen hinreichend Rechnung getragen wurde (OGH 18.11.2003, 140s118/03, zur Bestimmung des § 42 StGB, der die Bestimmung des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG nachgebildet ist). Insgesamt war daher vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 118 Abs. 1 Z 4 BDG auszugehen und das Disziplinarverfahren einzustellen.In Anbetracht des gegen den Besch durchgeführten Disziplinarverfahrens mit ungewissem Sachausgang in zwei Instanzen und seiner ansonsten nicht beanstandeten Dienstverrichtung ist davon auszugehen, dass bereits die bloße Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen den Besch eine hinlänglich prohibitive Wirkung auf den Besch selbst und auf andere Bedienstete bzw. potentielle Täter entfaltet hat und dass es keiner Verurteilung mehr bedarf, weil bereits mit der Durchführung des Disziplinarverfahrens spezial- und generalpräventiven Erwägungen hinreichend Rechnung getragen wurde (OGH 18.11.2003, 140s118/03, zur Bestimmung des Paragraph 42, StGB, der die Bestimmung des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG nachgebildet ist). Insgesamt war daher vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG auszugehen und das Disziplinarverfahren einzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2008
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten