Norm
AVG §66 Abs4Schlagworte
qualifizierte Verwendungsänderung, Neubewertung des Arbeitsplatzes, Feststellungsantrag, Zurückweisung, Berufungsverfahren, Sache; Feststellungsbescheid, VoraussetzungenRechtssatz
Der Bea hat ein subjektives Recht darauf, dass Versetzungen oder Verwendungsänderungen, die in seine Rechte iS der §§ 38 und 40 BDG eingreifen, nur in der dort vorgesehenen Weise, also unter den dort genannten Voraussetzungen nur mit B erfolgen. Ist strittig, ob eine bestimmte Maßnahme eine mit B zu verfügende Verwendungsänderung oder eine schlichte Verwendungsänderung ist, kann der Bea, der behauptet, durch die ohne B vorgenommene Verwendungsänderung in seinen genannten Rechten verletzt zu sein, einen Feststellungsbescheid beantragen; zur Entscheidung über eine dagegen erhobene Berufung ist die BerK zuständig (BerK 30.11.2004, GZ 120/11-BK/04, BerK 16.12.2005, GZ 147/9-BK/05).Der Bea hat ein subjektives Recht darauf, dass Versetzungen oder Verwendungsänderungen, die in seine Rechte iS der Paragraphen 38 und 40 BDG eingreifen, nur in der dort vorgesehenen Weise, also unter den dort genannten Voraussetzungen nur mit B erfolgen. Ist strittig, ob eine bestimmte Maßnahme eine mit B zu verfügende Verwendungsänderung oder eine schlichte Verwendungsänderung ist, kann der Bea, der behauptet, durch die ohne B vorgenommene Verwendungsänderung in seinen genannten Rechten verletzt zu sein, einen Feststellungsbescheid beantragen; zur Entscheidung über eine dagegen erhobene Berufung ist die BerK zuständig (BerK 30.11.2004, GZ 120/11-BK/04, BerK 16.12.2005, GZ 147/9-BK/05).
Dies gilt auch für den Fall, dass der Bea das Vorliegen einer Personalmaßnahme behauptet, die rechtens in Form einer qualifizierten Verwendungsänderung vorzunehmen gewesen wäre, während die Beh meint, es liege überhaupt keine Personalmaßnahme vor.
Dem angef zurückweisenden B liegt ein Antrag des BW zugrunde, der unmissverständlich als Antrag auf Feststellung, dass der Tatbestand einer mit B zu verfügenden Versetzung iS des § 38 BDG bzw einer gleichzuhaltenden Verwendungsänderung iS des § 40 Abs 2 BDG vorliegt, zu verstehen ist. Die Klärung der Rechtsfrage, ob – im Zuge der Neubewertung der Aufgaben des BW – auch eine wesentliche Veränderung in seinem Aufgabenbereich erfolgt ist oder nicht, erachtet der BW von Bedeutung für seinen Versetzungsschutz. Auf Basis der zit Rsp war daher der Antrag auf Feststellung, ob hier eine rechtens bescheidförmig vorzunehmende qualifizierte Verwendungsänderung vorliegt, zulässig. Von der BerK ist jetzt nur zu beurteilen, ob die bekämpfte Zurückweisung (nur sie ist "Sache" des Berufungsverfahrens) zu Recht erfolgt ist. Dies ist zweifelsfrei zu verneinen, weil ein rechtliches Interesse des BW an der Klärung dieser Frage besteht.Dem angef zurückweisenden B liegt ein Antrag des BW zugrunde, der unmissverständlich als Antrag auf Feststellung, dass der Tatbestand einer mit B zu verfügenden Versetzung iS des Paragraph 38, BDG bzw einer gleichzuhaltenden Verwendungsänderung iS des Paragraph 40, Absatz 2, BDG vorliegt, zu verstehen ist. Die Klärung der Rechtsfrage, ob – im Zuge der Neubewertung der Aufgaben des BW – auch eine wesentliche Veränderung in seinem Aufgabenbereich erfolgt ist oder nicht, erachtet der BW von Bedeutung für seinen Versetzungsschutz. Auf Basis der zit Rsp war daher der Antrag auf Feststellung, ob hier eine rechtens bescheidförmig vorzunehmende qualifizierte Verwendungsänderung vorliegt, zulässig. Von der BerK ist jetzt nur zu beurteilen, ob die bekämpfte Zurückweisung (nur sie ist "Sache" des Berufungsverfahrens) zu Recht erfolgt ist. Dies ist zweifelsfrei zu verneinen, weil ein rechtliches Interesse des BW an der Klärung dieser Frage besteht.
Von der Zulässigkeit einer Verwendungsänderung ist nämlich die hier in Rede stehende Frage der Zulässigkeit eines Antrages auf Feststellung, ob eine bestimmte Personalmaßnahme eine qualifizierte Verwendungsänderung darstellt, streng zu trennen. Ebenso wenig hängt die Zulässigkeit eines Feststellungsantrages von seiner inhaltlichen Berechtigung ab. Die erstinstanzl Beh wird daher eine inhaltliche Erledigung des Feststellungsantrages zu treffen haben. Ersatzlose Aufhebung.
(Ebenso: GZ 15/9-BK/08 vom 26.5.2008)
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2008