RS Dok 2008/6/24 31/11-BK/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2008
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Norm

BDG §44 Abs1
BDG §123 Abs1
PVG §2
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Schlagworte

Personalvertreter, weisungswidriges Versenden eines Massenmails, keine Personalvertretertätigkeit, dienstrechtliche Verfolgung

Rechtssatz

Maßgebliche Rechtsfrage hinsichtlich einer allfälligen weisungsfreien Tätigkeit des BW als Personalvertreter im Rahmen der Versendung des verfahrensgegenständlichen Massen-Mails ist es alleine, ob diese Versendung in Ausübung der Personalvertretungstätigkeit erfolgte oder nicht. Dies wurde aber von der PVAK in ihrem B vom 4. März 2008, A 14- PVAK/07, vor allem hinsichtlich der äußeren Form des abgefertigten Schreibens verneint. Darüber hinaus ist aber auch das Argument hinsichtlich der Versendung des E-Mails an nicht vom BW vertretene Bedienstete im Rahmen der hier gebotenen Grobprüfung nicht als unzutreffend zu erkennen.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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