Schlagworte
freie Beweiswürdigung, Freispruch im Zweifel, in dubio pro reoRechtssatz
Dass ein bestimmter Sachverhalt nicht unwahrscheinlich ist, reicht im Hinblick auf die stricktest zu handhabende Zweifelsregel des „in dubio pro reo“ nicht aus, um zu einem verurteilenden Erkenntnis zu gelangen. Um einen Schuldspruch fällen zu können, muss, wenn schon nicht mit Sicherheit, so doch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass sich der zugrundeliegende Sachverhalt in den bestrafungsrelevanten Punkten (das ist im vorliegenden Fall die Nichterstattung einer Anzeige betreffend Körperverletzung) so und nicht anders tatsächlich auch abgespielt hat.
DK: Freispruch (Ber d DA)
DOK: Bestätigung
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2009