RS Dok 2008/7/21 39/18-DOK/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.2008
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Norm

AVG §45 Abs2
BDG §118 Abs1 Z2
BDG §126 Abs2

Schlagworte

freie Beweiswürdigung, Freispruch im Zweifel, in dubio pro reo

Rechtssatz

Dass ein bestimmter Sachverhalt nicht unwahrscheinlich ist, reicht im Hinblick auf die stricktest zu handhabende Zweifelsregel des „in dubio pro reo“ nicht aus, um zu einem verurteilenden Erkenntnis zu gelangen. Um einen Schuldspruch fällen zu können, muss, wenn schon nicht mit Sicherheit, so doch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass sich der zugrundeliegende Sachverhalt in den bestrafungsrelevanten Punkten (das ist im vorliegenden Fall die Nichterstattung einer Anzeige betreffend Körperverletzung) so und nicht anders tatsächlich auch abgespielt hat.

DK: Freispruch (Ber d DA)

DOK: Bestätigung

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2009
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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