Norm
BDG §38 Abs2Schlagworte
Organisationsänderung, Auflassung des Arbeitsplatzes, Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes, Versetzung oder Verwendungsänderung, DienststellenidentitätRechtssatz
Nach dem Spruch des B hat die DBeh eine Verwendungsänderung ausgesprochen, während in der Vorverständigung sowie in der Begründung des B von der Versetzung des BW die Rede ist.
Eine Verwendungsänderung liegt nach § 40 BDG immer dann vor, wenn dem Bea innerhalb derselben Dienststelle/Betrieb (§ 17a Abs.9 PTSG) eine neue Verwendung zugewiesen wird. Der Versetzungsbegriff des § 38 Abs. 1 BDG geht von einer Änderung der organisatorischen Zugehörigkeit des Bea zu einer Dienststelle/Betrieb aus; es kommt daher vorweg nicht auf einen Wechsel des Dienstortes, sondern auf einen Wechsel der Dienststelle, der Zugehörigkeit zu einer Organisationseinheit, an. Dem Berufungsvorbringen ist beizupflichten, dass sich die Dienstbehörde mit der Frage der Dienststellenidentität/Betriebsidentität im angefochtenen B überhaupt nicht befasst hat. Weder aus dem Spruch noch aus der Begründung ist erkennbar, ob mit der Personalmaßnahme ein Dienststellenwechsel verbunden ist. Dieser Umstand ist jedoch verfahrensrelevant, hat doch der BW schon in seinen Einwendungen vom ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine bloße Verwendungsänderung gemäß § 40 BDG bedeuten würde, bei derselben Dienststelle einen anderen ArbPl zugewiesen zu erhalten.Eine Verwendungsänderung liegt nach Paragraph 40, BDG immer dann vor, wenn dem Bea innerhalb derselben Dienststelle/Betrieb (Paragraph 17 a, Absatz 9, PTSG) eine neue Verwendung zugewiesen wird. Der Versetzungsbegriff des Paragraph 38, Absatz eins, BDG geht von einer Änderung der organisatorischen Zugehörigkeit des Bea zu einer Dienststelle/Betrieb aus; es kommt daher vorweg nicht auf einen Wechsel des Dienstortes, sondern auf einen Wechsel der Dienststelle, der Zugehörigkeit zu einer Organisationseinheit, an. Dem Berufungsvorbringen ist beizupflichten, dass sich die Dienstbehörde mit der Frage der Dienststellenidentität/Betriebsidentität im angefochtenen B überhaupt nicht befasst hat. Weder aus dem Spruch noch aus der Begründung ist erkennbar, ob mit der Personalmaßnahme ein Dienststellenwechsel verbunden ist. Dieser Umstand ist jedoch verfahrensrelevant, hat doch der BW schon in seinen Einwendungen vom ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine bloße Verwendungsänderung gemäß Paragraph 40, BDG bedeuten würde, bei derselben Dienststelle einen anderen ArbPl zugewiesen zu erhalten.
Von der Dienstbehörde wird daher nachvollziehbar darzulegen sein, ob vorliegendenfalls von einer Versetzung nach § 38 Abs. 1 BDG oder von einer qualifizierten Verwendungsänderung nach § 40 Abs. 2 BDG auszugehen ist. Dass der bisherige ArbPl des BW infolge einer Restrukturierungsmaßnahme aufgelassen wurde, wurde vom BW nie bestritten. Daraus folgt aber - und darin ist der Dienstbehörde zuzustimmen -, dass dem BW jedenfalls ein neuer ArbPl zuzuweisen war. Zurückverweisung.Von der Dienstbehörde wird daher nachvollziehbar darzulegen sein, ob vorliegendenfalls von einer Versetzung nach Paragraph 38, Absatz eins, BDG oder von einer qualifizierten Verwendungsänderung nach Paragraph 40, Absatz 2, BDG auszugehen ist. Dass der bisherige ArbPl des BW infolge einer Restrukturierungsmaßnahme aufgelassen wurde, wurde vom BW nie bestritten. Daraus folgt aber - und darin ist der Dienstbehörde zuzustimmen -, dass dem BW jedenfalls ein neuer ArbPl zuzuweisen war. Zurückverweisung.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008