RS Dok 2008/9/17 31/8-DOK/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2008
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §91
BDG §118 Abs1 Z4
StPO §191
  1. StPO § 191 heute
  2. StPO § 191 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 191 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 191 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StPO § 191 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 168/1983

Schlagworte

ExekutivBea, einmaliges Vergreifen im Ton, emotionale Fehlreaktion, geringe Schuld, Fahrlässigkeit

Rechtssatz

Dem Besch ist zur subjektiven Tatseite lediglich ein fahrlässiges Fehlverhalten anzulasten. In Ansehung der hohen emotionalen Anspannung des Besch und der auch von Zeugen bestätigten Stresssituation, der der Besch bei der in Rede stehenden Amtshandlung ausgesetzt war, ist dem Besch ein geringerer Grad des Verschuldens zuzubilligen. Es ist daher von einem geringsten Grad der Fahrlässigkeit im Sinne der „culpa levissima“ auszugehen und das Fehlverhalten des Besch als emotional bedingte Fehlreaktion anzusehen. Die Formulierung zu einem weiblichen Fluggast, zu ihrer Identifizierung solle sie die Maske (einen Gesichtschleier) herunternehmen, ist für sich allein gesehen noch kein pflichtwidriges Verhalten. Nur im Zusammenhalt mit dem offensichtlich gereizten Tonfall des Besch (der von der erstinstanzlichen DK als „wüst“ bezeichnet wurde) und der Frage an die anderen Anwesenden, ob der Besch die besagte Person und ihren Begleiter „treten“ sollte, wird ein Fehlverhalten des Besch offenbar. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass der Besch damit nicht ein gewalttätiges Verhalten gegenüber den Adressaten der Amtshandlung setzen wollte, sondern dass diese Formulierung, die umgangssprachlich lediglich als Aufforderung, rascher den Aufforderungen des Besch Folge zu leisten zu verstehen gewesen sein kann, lediglich als Unhöflichkeit und ein einmaliges Vergreifen im Ton zu werten ist. Der Besch ist auch bisher nicht einschlägig negativ aufgefallen. Bei einem einmaligen Vergreifen im Ton bestehen auch keine wie immer gearteten spezialpräventiven oder generalpräventiven Gründe, den Besch zu bestrafen. Ein wesentliches dienstliches Interesse an der disziplinären Verfolgung des Besch war ebenfalls auszuschließen, sodass insgesamt vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG auszugehen war. Bei § 118 Abs. 1 Z 4 BDG handelt es sich um eine dem § 191 StPO nachgebildete Bestimmung, die in bestimmten, nicht gravierenden Fällen ein Absehen von der Bestrafung wegen einer begangenen Pflichtwidrigkeit des Besch vorsieht.Dem Besch ist zur subjektiven Tatseite lediglich ein fahrlässiges Fehlverhalten anzulasten. In Ansehung der hohen emotionalen Anspannung des Besch und der auch von Zeugen bestätigten Stresssituation, der der Besch bei der in Rede stehenden Amtshandlung ausgesetzt war, ist dem Besch ein geringerer Grad des Verschuldens zuzubilligen. Es ist daher von einem geringsten Grad der Fahrlässigkeit im Sinne der „culpa levissima“ auszugehen und das Fehlverhalten des Besch als emotional bedingte Fehlreaktion anzusehen. Die Formulierung zu einem weiblichen Fluggast, zu ihrer Identifizierung solle sie die Maske (einen Gesichtschleier) herunternehmen, ist für sich allein gesehen noch kein pflichtwidriges Verhalten. Nur im Zusammenhalt mit dem offensichtlich gereizten Tonfall des Besch (der von der erstinstanzlichen DK als „wüst“ bezeichnet wurde) und der Frage an die anderen Anwesenden, ob der Besch die besagte Person und ihren Begleiter „treten“ sollte, wird ein Fehlverhalten des Besch offenbar. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass der Besch damit nicht ein gewalttätiges Verhalten gegenüber den Adressaten der Amtshandlung setzen wollte, sondern dass diese Formulierung, die umgangssprachlich lediglich als Aufforderung, rascher den Aufforderungen des Besch Folge zu leisten zu verstehen gewesen sein kann, lediglich als Unhöflichkeit und ein einmaliges Vergreifen im Ton zu werten ist. Der Besch ist auch bisher nicht einschlägig negativ aufgefallen. Bei einem einmaligen Vergreifen im Ton bestehen auch keine wie immer gearteten spezialpräventiven oder generalpräventiven Gründe, den Besch zu bestrafen. Ein wesentliches dienstliches Interesse an der disziplinären Verfolgung des Besch war ebenfalls auszuschließen, sodass insgesamt vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG auszugehen war. Bei Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG handelt es sich um eine dem Paragraph 191, StPO nachgebildete Bestimmung, die in bestimmten, nicht gravierenden Fällen ein Absehen von der Bestrafung wegen einer begangenen Pflichtwidrigkeit des Besch vorsieht.

DK: Geldbuße € 200,-- (Ber d Besch)

DOK: Freispruch

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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