RS Dok 2008/9/22 63/13-BK/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2008
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Norm

BDG §109 Abs3
BDG §123 Abs1
AVG §45 Abs3

Schlagworte

Disziplinaranzeige, Zustellung an Beschuldigten, Einleitungsbeschluss, Parteiengehör

Rechtssatz

Die im § 109 Abs. 3 BDG vorgesehene unverzügliche Mitteilung der Disziplinaranzeige an den beschuldigten Bea versetzt ihn in die Lage, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zur Kenntnis zu nehmen und allenfalls dazu auch eine Stellungnahme abzugeben. Sie stellt eine lex specialis zur Frage der Gewährung des Parteiengehörs zur Disziplinaranzeige dar, sofern der EinlBeschl ausschließlich auf diese Anzeige gestützt wird. Nur dann, wenn die DK vor der Erlassung des EinlBeschl über die Disziplinaranzeige hinaus weitere Ermittlungen durchführen lässt, hat sie zu den zusätzlichen Ermittlungsergebnissen dem beschuldigten Bea im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG das Parteiengehör zu gewähren (VwGH 25.6.1992, 91/09/0190; BerK 26.6.2003, GZ 147/13-BK/03 u.a.). Stellt aber schon § 109 Abs. 3 BDG eine lex specialis zur Frage der Gewährung des Parteiengehörs zur Disziplinaranzeige dar, sofern der EinlBeschl ausschließlich auf diese Anzeige gestützt wird (vgl. VwGH 25.6.1992, 91/09/0190; BerK 26.6.2003, GZ 147/13- BK/03 u.a.), besteht noch weniger die Verpflichtung der DBeh, vor Erstattung der Disziplinaranzeige Parteiengehör zu gewähren.Die im Paragraph 109, Absatz 3, BDG vorgesehene unverzügliche Mitteilung der Disziplinaranzeige an den beschuldigten Bea versetzt ihn in die Lage, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zur Kenntnis zu nehmen und allenfalls dazu auch eine Stellungnahme abzugeben. Sie stellt eine lex specialis zur Frage der Gewährung des Parteiengehörs zur Disziplinaranzeige dar, sofern der EinlBeschl ausschließlich auf diese Anzeige gestützt wird. Nur dann, wenn die DK vor der Erlassung des EinlBeschl über die Disziplinaranzeige hinaus weitere Ermittlungen durchführen lässt, hat sie zu den zusätzlichen Ermittlungsergebnissen dem beschuldigten Bea im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Parteiengehör zu gewähren (VwGH 25.6.1992, 91/09/0190; BerK 26.6.2003, GZ 147/13-BK/03 u.a.). Stellt aber schon Paragraph 109, Absatz 3, BDG eine lex specialis zur Frage der Gewährung des Parteiengehörs zur Disziplinaranzeige dar, sofern der EinlBeschl ausschließlich auf diese Anzeige gestützt wird vergleiche VwGH 25.6.1992, 91/09/0190; BerK 26.6.2003, GZ 147/13- BK/03 u.a.), besteht noch weniger die Verpflichtung der DBeh, vor Erstattung der Disziplinaranzeige Parteiengehör zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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