RS Dok 2008/9/24 61/17-DOK/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2008
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Norm

BDG §43 Abs1
BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z4
BDG §95 Abs1
StGB §83 Abs1
StGB §84 Abs2 Z4
  1. StGB § 83 heute
  2. StGB § 83 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 83 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 83 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 83 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997
  1. StGB § 84 heute
  2. StGB § 84 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 84 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 84 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

ExekutivBea, Verabreichen eines Medikamentes an Kollegen während des Dienstes, massive Beeinträchtigung deren Dienstfähigkeit, langer Tatzeitraum, strafgerichtliche Verurteilung wegen des Vergehens der teils versuchten, teils vollendeten schweren Körperverletzung, disziplinärer Überhang, negative Zukunftsprognose, Entlassung

Rechtssatz

Durch seine Handlungsweise (das Verabreichen eines Medikamentes an Kollegen durch Beimengung in Getränke ohne ihr Wissen) hat der Besch ein sehr schwer wiegendes Fehlverhalten im Kernbereich seiner Dienstpflichten als ExekutivBea gesetzt. Ungeachtet der dem Besch zuzubilligenden Milderungsgründe, wie einer langjährigen guten Dienstverrichtung, der disziplinären Unbescholtenheit, dem langjährigen Wohlverhalten, einer geständigen Verantwortung sowie der zwischenzeitlich erfolgten Schadensgutmachung überwiegen im gegenständlichen Fall die Erschwerungsgründe, wie eben die Begehung der ihm angelasteten Taten über einen längeren Zeitraum (von über neun Monaten) und damit die Mehrzahl der durch die vielfachen Tathandlungen geschädigten Kollegen. Diesbezüglich ist die DK zutreffend von einem besonderen Funktionsbezug des Fehlverhaltens ausgegangen. Der Besch bietet dadurch insgesamt nicht mehr das Bild eines den rechtlich geschützten Werten verbunden Bea und er ist zu einer weiteren Dienstverrichtung untragbar geworden. Auch ist das Tatverhalten objektiv derart gefährlich, dass eine Belassung des Besch im Dienst nur dann möglich wäre, wenn ein derartiges Fehlverhalten des Besch für die Zukunft in jedem Fall ausgeschlossen wäre. Eine derart günstige Zukunftsprognose kann dem Besch aber selbst bei Berücksichtigung seines langjährigen Wohlverhaltens in Ansehung der vielfachen Tatbegehung über einen langen Zeitraum nicht zugemessen werden, sodass die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung auch und gerade im Hinblick auf spezialpräventive Erwägungen unerlässlich ist.

DK: Entlassung (Strafber des Besch)

DOK: Bestätigung im 2. Rechtsgang

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2010
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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