Norm
BDG §43 Abs1Schlagworte
ExekutivBea, Verabreichen eines Medikamentes an Kollegen während des Dienstes, massive Beeinträchtigung deren Dienstfähigkeit, langer Tatzeitraum, strafgerichtliche Verurteilung wegen des Vergehens der teils versuchten, teils vollendeten schweren Körperverletzung, disziplinärer Überhang, negative Zukunftsprognose, EntlassungRechtssatz
Durch seine Handlungsweise (das Verabreichen eines Medikamentes an Kollegen durch Beimengung in Getränke ohne ihr Wissen) hat der Besch ein sehr schwer wiegendes Fehlverhalten im Kernbereich seiner Dienstpflichten als ExekutivBea gesetzt. Ungeachtet der dem Besch zuzubilligenden Milderungsgründe, wie einer langjährigen guten Dienstverrichtung, der disziplinären Unbescholtenheit, dem langjährigen Wohlverhalten, einer geständigen Verantwortung sowie der zwischenzeitlich erfolgten Schadensgutmachung überwiegen im gegenständlichen Fall die Erschwerungsgründe, wie eben die Begehung der ihm angelasteten Taten über einen längeren Zeitraum (von über neun Monaten) und damit die Mehrzahl der durch die vielfachen Tathandlungen geschädigten Kollegen. Diesbezüglich ist die DK zutreffend von einem besonderen Funktionsbezug des Fehlverhaltens ausgegangen. Der Besch bietet dadurch insgesamt nicht mehr das Bild eines den rechtlich geschützten Werten verbunden Bea und er ist zu einer weiteren Dienstverrichtung untragbar geworden. Auch ist das Tatverhalten objektiv derart gefährlich, dass eine Belassung des Besch im Dienst nur dann möglich wäre, wenn ein derartiges Fehlverhalten des Besch für die Zukunft in jedem Fall ausgeschlossen wäre. Eine derart günstige Zukunftsprognose kann dem Besch aber selbst bei Berücksichtigung seines langjährigen Wohlverhaltens in Ansehung der vielfachen Tatbegehung über einen langen Zeitraum nicht zugemessen werden, sodass die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung auch und gerade im Hinblick auf spezialpräventive Erwägungen unerlässlich ist.
DK: Entlassung (Strafber des Besch)
DOK: Bestätigung im 2. Rechtsgang
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2010