Norm
BDG §95 Abs2Schlagworte
Bindungswirkung, strafgerichtlicher Freispruch, kein SchuldbeweisRechtssatz
Gemäß § 95 Abs. 2 BDG kommt der dem Spruch des rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils zugrunde gelegten gerichtlichen Tatsachenfeststellung – auch wenn diese lediglich durch Ankreuzen eines formularmäßig aufgelisteten Freispruchsgrundes wiedergegeben ist – Bindungswirkung zu. Für die damit in klarem Widerspruch stehende gerichtliche Mitteilung gilt diese Bindungswirkung jedoch nicht.Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG kommt der dem Spruch des rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils zugrunde gelegten gerichtlichen Tatsachenfeststellung – auch wenn diese lediglich durch Ankreuzen eines formularmäßig aufgelisteten Freispruchsgrundes wiedergegeben ist – Bindungswirkung zu. Für die damit in klarem Widerspruch stehende gerichtliche Mitteilung gilt diese Bindungswirkung jedoch nicht.
Der im Protokollsvermerk samt gekürzter Urteilsausfertigung angeführte Grund für den Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO lautet dahingehend, dass ein Schuldbeweis nicht habe erbracht werden können.Der im Protokollsvermerk samt gekürzter Urteilsausfertigung angeführte Grund für den Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO lautet dahingehend, dass ein Schuldbeweis nicht habe erbracht werden können.
Dies muss nach Ansicht der DOK zugunsten des Besch dahingehend interpretiert werden, dass der für einen Schuldspruch erforderliche Nachweis der Verwirklichung der der strafgerichtlichen Anklage zu Grunde gelegten Tatbestände des § 107a Abs. 1 und 2 Z 2 StGB durch den Angeklagten vor dem Strafgericht weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht gelungen ist.Dies muss nach Ansicht der DOK zugunsten des Besch dahingehend interpretiert werden, dass der für einen Schuldspruch erforderliche Nachweis der Verwirklichung der der strafgerichtlichen Anklage zu Grunde gelegten Tatbestände des Paragraph 107 a, Absatz eins und 2 Ziffer 2, StGB durch den Angeklagten vor dem Strafgericht weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht gelungen ist.
Da das vorliegende DiszVerf die sachgleiche Tat zum Gegenstand hat, ist es im Grunde des § 95 Abs. 2 BDG nicht zulässig, hier von einem Schuldbeweis auszugehen; dies würde nämlich einen Verstoß gegen die gesetzlich normierte Bindungswirkung bedeuten.Da das vorliegende DiszVerf die sachgleiche Tat zum Gegenstand hat, ist es im Grunde des Paragraph 95, Absatz 2, BDG nicht zulässig, hier von einem Schuldbeweis auszugehen; dies würde nämlich einen Verstoß gegen die gesetzlich normierte Bindungswirkung bedeuten.
DK: Geldbuße € 400,-- (Ber d Besch)
DOK: Freispruch
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2009