RS Dok 2008/9/29 85/9-BK/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2008
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Norm

BDG §38 Abs1
BDG §39
AVG §66 Abs4

Schlagworte

Dienstzuteilung, Verfügung „bis auf weiteres“, Feststellungsbescheid, Voraussetzungen, rechtliches Interesse, Berufungsverfahren, „Sache“

Rechtssatz

Bei einer Dienstzuteilung handelt es sich um ein mit der Versetzung insofern verwandtes Rechtsinstitut, als eine Zuweisung zu einer anderen Dienststelle erfolgt. Die Dienstzuteilung unterscheidet sich jedoch von der Versetzung in mehrfacher Hinsicht:

Materiell handelt es sich grundsätzlich um eine vorübergehende Maßnahme und es fehlt das für die Versetzung vorgesehene Erfordernis des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen. Aus dem BDG ist kein gesetzlicher Anspruch auf Beibehaltung einer Dienstzuteilung abzuleiten. Aus § 39 BDG ist vielmehr zu entnehmen, dass die Dienstzuteilung nur eine vorübergehende aus dienstrechtlichen Gründen notwendige Maßnahme sein soll (BerK 14.4.2008, GZ 165/17-BK/07). Formell wird die Dienstzuteilung zum Unterschied von der mit B zu verfügenden Versetzung durch Dienstauftrag (Weisung) ausgesprochen. Die Versetzung eines Bea ist hingegen nur aufgrund eines rechtsförmlichen Verfahrens nach den Bestimmungen der §§ 38 ff BDG zulässig. Sie stellt einen rechtsbegründenden Verwaltungsakt dar, welcher in Bescheidform zu erfolgen hatMateriell handelt es sich grundsätzlich um eine vorübergehende Maßnahme und es fehlt das für die Versetzung vorgesehene Erfordernis des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen. Aus dem BDG ist kein gesetzlicher Anspruch auf Beibehaltung einer Dienstzuteilung abzuleiten. Aus Paragraph 39, BDG ist vielmehr zu entnehmen, dass die Dienstzuteilung nur eine vorübergehende aus dienstrechtlichen Gründen notwendige Maßnahme sein soll (BerK 14.4.2008, GZ 165/17-BK/07). Formell wird die Dienstzuteilung zum Unterschied von der mit B zu verfügenden Versetzung durch Dienstauftrag (Weisung) ausgesprochen. Die Versetzung eines Bea ist hingegen nur aufgrund eines rechtsförmlichen Verfahrens nach den Bestimmungen der Paragraphen 38, ff BDG zulässig. Sie stellt einen rechtsbegründenden Verwaltungsakt dar, welcher in Bescheidform zu erfolgen hat

(VwGH 15.1.1990, 89/12/0117; BerK 16.3.2004, GZ 229/14-BK/03). Dem angef zurückweisenden B liegt ein Antrag des BW zugrunde, der unmissverständlich als Antrag auf Feststellung, dass der Tatbestand einer mit B zu verfügenden Versetzung iSd § 38 BDG bzw. einer gleichzuhaltenden Verwendungsänderung iSd § 40 Abs. 2 BDG vorliege, zu verstehen ist. Die Klärung der Rechtsfrage, ob seine am 21.11.2005 bis auf weiteres verfügte und in der Folge etwa zwei Jahre dauernde Zuweisung zur Dienststelle X. eine mit schriftlichen B zu verfügende Versetzung darstellte, dem zufolge auch seine nunmehrige Abberufung nur mit B hätte erfolgen dürfen, oder nicht, erachtet er von Bedeutung für seinen Versetzungsschutz.(VwGH 15.1.1990, 89/12/0117; BerK 16.3.2004, GZ 229/14-BK/03). Dem angef zurückweisenden B liegt ein Antrag des BW zugrunde, der unmissverständlich als Antrag auf Feststellung, dass der Tatbestand einer mit B zu verfügenden Versetzung iSd Paragraph 38, BDG bzw. einer gleichzuhaltenden Verwendungsänderung iSd Paragraph 40, Absatz 2, BDG vorliege, zu verstehen ist. Die Klärung der Rechtsfrage, ob seine am 21.11.2005 bis auf weiteres verfügte und in der Folge etwa zwei Jahre dauernde Zuweisung zur Dienststelle römisch zehn. eine mit schriftlichen B zu verfügende Versetzung darstellte, dem zufolge auch seine nunmehrige Abberufung nur mit B hätte erfolgen dürfen, oder nicht, erachtet er von Bedeutung für seinen Versetzungsschutz.

Vor dem Hintergrund der stRsp des VwGH (vgl zuletzt VwGH 5.9.2008, 2007/12/0078 mwN) und der BerK (zB BerK 26.5.2008, GZ 14/9-BK/08; GZ 11.9.2008, GZ 53/10-BK/08, uva) war der Antrag auf Feststellung, ob hier eine rechtens bescheidförmig vorzunehmende qualifizierte Verwendungsänderung vorliegt, zulässig. Von der BerK bleibt nur zu beurteilen, ob die bekämpfte Zurückweisung des Feststellungsantrages (nur sie ist "Sache" des Berufungsverfahrens) zu Recht erfolgt ist. Dies ist zweifelsfrei zu verneinen, weil ein rechtliches Interesse des BW an der Klärung dieser Frage besteht. Der angefochtene zurückweisende B war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos aufzuheben (BerK 17.8.2005, GZ 100/11-BK/05). Die DBeh wird - nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens und nach Gewährung rechtlichen Gehörs – bescheidförmig festzustellen und entsprechend zu begründen haben, ob die wider den BW verfügte Personalmaßnahme (Aufhebung der Dienstzuteilung) mit Dienstauftrag zu verfügen war oder eine mit B zu erlassende Versetzung nach den § 38 BDG darstellte.Vor dem Hintergrund der stRsp des VwGH vergleiche zuletzt VwGH 5.9.2008, 2007/12/0078 mwN) und der BerK (zB BerK 26.5.2008, GZ 14/9-BK/08; GZ 11.9.2008, GZ 53/10-BK/08, uva) war der Antrag auf Feststellung, ob hier eine rechtens bescheidförmig vorzunehmende qualifizierte Verwendungsänderung vorliegt, zulässig. Von der BerK bleibt nur zu beurteilen, ob die bekämpfte Zurückweisung des Feststellungsantrages (nur sie ist "Sache" des Berufungsverfahrens) zu Recht erfolgt ist. Dies ist zweifelsfrei zu verneinen, weil ein rechtliches Interesse des BW an der Klärung dieser Frage besteht. Der angefochtene zurückweisende B war daher gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos aufzuheben (BerK 17.8.2005, GZ 100/11-BK/05). Die DBeh wird - nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens und nach Gewährung rechtlichen Gehörs – bescheidförmig festzustellen und entsprechend zu begründen haben, ob die wider den BW verfügte Personalmaßnahme (Aufhebung der Dienstzuteilung) mit Dienstauftrag zu verfügen war oder eine mit B zu erlassende Versetzung nach den Paragraph 38, BDG darstellte.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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