RS Dok 2008/10/9 45/7–DOK/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2008
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Norm

AVG §63 Abs5
AVG §71
ZustG §21
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Schlagworte

Berufung, Rechtzeitigkeit, Datum des Poststempels, fristgerechte Postaufgabe, Wiedereinsetzung

Rechtssatz

Für den Nachweis der fristgerechten Postaufgabe ist das Datum des Poststempels maßgeblich, wobei es sich um den Poststempel des Tages handelt, an dem die Sendung aus dem Briefkasten ausgehoben wird (weshalb der Zeitpunkt der nächsten Leerung auch jeweils außen am Briefkasten angegeben ist). Dass im Bereich der Finanzverwaltung im Sinne einer bürgernahen Verwaltung zu Gunsten von Antragstellern beim Einwurf in den Einwurfkasten von Finanzämtern vermutet wird, dass ein während der Nachtstunden eingeworfenes Schriftstück noch bis 24:00 Uhr des Vortages eingelangt ist, und generell auf allen im Einwurfkasten bei der morgendlichen Entleerung befindlichen Schriftstücken der Eingangsstempel des Vortages angebracht wird (ohne dass der Einwurf mittels Automat mit Prägefunktion beim Einwurf festgehalten wird), ist eine Bürgernähe ausschließlich der Finanzverwaltung, auf die sich kein Rechtsanspruch ableiten lässt. Eine Einwurfvermutung hinsichtlich des Einwurfes von Sendungen in einen Briefkasten der Post besteht nicht.

DOK: Nichtstattgebung des Wiedereinsetzungsantrages

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2009
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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