Norm
AVG §63 Abs5Schlagworte
Berufung, Rechtzeitigkeit, Datum des Poststempels, fristgerechte Postaufgabe, WiedereinsetzungRechtssatz
Für den Nachweis der fristgerechten Postaufgabe ist das Datum des Poststempels maßgeblich, wobei es sich um den Poststempel des Tages handelt, an dem die Sendung aus dem Briefkasten ausgehoben wird (weshalb der Zeitpunkt der nächsten Leerung auch jeweils außen am Briefkasten angegeben ist). Dass im Bereich der Finanzverwaltung im Sinne einer bürgernahen Verwaltung zu Gunsten von Antragstellern beim Einwurf in den Einwurfkasten von Finanzämtern vermutet wird, dass ein während der Nachtstunden eingeworfenes Schriftstück noch bis 24:00 Uhr des Vortages eingelangt ist, und generell auf allen im Einwurfkasten bei der morgendlichen Entleerung befindlichen Schriftstücken der Eingangsstempel des Vortages angebracht wird (ohne dass der Einwurf mittels Automat mit Prägefunktion beim Einwurf festgehalten wird), ist eine Bürgernähe ausschließlich der Finanzverwaltung, auf die sich kein Rechtsanspruch ableiten lässt. Eine Einwurfvermutung hinsichtlich des Einwurfes von Sendungen in einen Briefkasten der Post besteht nicht.
DOK: Nichtstattgebung des Wiedereinsetzungsantrages
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2009