Norm
AVG §7Schlagworte
Mitglied der Berufungskommission, Vertreter des Dienstgebers, betriebliche Interessen, BefangenheitRechtssatz
Soweit der BW die Befangenheit eines Senatsmitglieds der BerK einwendet, weil dieses gleichzeitig als Bea der Österreichischen Post AG iSd § 17 a Abs. 9 PTSG betriebliche Interessen zu verfolgen habe, worunter auch Personalmaßnahmen fielen, zeigt er keinen Grund auf, nach dem bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung dieses in seiner Stellung als Mitglied der BerK unabhängigen Senatsmitgliedes zu zweifeln (sinngemäß VwGH 20.3.2002, 2001/09/0214).Soweit der BW die Befangenheit eines Senatsmitglieds der BerK einwendet, weil dieses gleichzeitig als Bea der Österreichischen Post AG iSd Paragraph 17, a Absatz 9, PTSG betriebliche Interessen zu verfolgen habe, worunter auch Personalmaßnahmen fielen, zeigt er keinen Grund auf, nach dem bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung dieses in seiner Stellung als Mitglied der BerK unabhängigen Senatsmitgliedes zu zweifeln (sinngemäß VwGH 20.3.2002, 2001/09/0214).
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2008