Schlagworte
Versetzung, qualifizierte Verwendungsänderung, Bescheid, Begründungspflicht, Ausnahme, dem Standpunkt der Partei vollinhaltlich Rechnung tragendRechtssatz
Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Auf diese Bestimmung hat sich die DBeh zur Rechtfertigung dafür berufen, dass sie den nun angef Bescheid über die qualifizierte Verwendungsänderung des BW nicht mit einer Begründung versehen hat. Im Hinblick darauf ist zu untersuchen, ob die DBeh mit dem angef Bescheid dem im E-Mail des BW vom 30.6.2008 zum Ausdruck gekommenen Standpunkt im Sinn dieser Bestimmung „vollinhaltlich Rechnung getragen hat“ und der Bescheid daher keiner Begründung bedurfte.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Auf diese Bestimmung hat sich die DBeh zur Rechtfertigung dafür berufen, dass sie den nun angef Bescheid über die qualifizierte Verwendungsänderung des BW nicht mit einer Begründung versehen hat. Im Hinblick darauf ist zu untersuchen, ob die DBeh mit dem angef Bescheid dem im E-Mail des BW vom 30.6.2008 zum Ausdruck gekommenen Standpunkt im Sinn dieser Bestimmung „vollinhaltlich Rechnung getragen hat“ und der Bescheid daher keiner Begründung bedurfte.
Dies könnte nämlich nur angenommen werden, wenn die durch den Bescheid verfügte Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Position des Beamten zuvor von diesem genau so konkret beantragt worden wäre (VwGH 17.1.1967, 1094/66; VwGH 24.1.1967, 1218/66). Eine vollständige Konvergenz von Antrag und Bescheid im Sinn des § 58 Abs. 2 AVG ist bereits dann zu verneinen, wenn einem Antrag des Beamten auf Versetzung oder Verwendungsänderung nur unter weitergehenden Anordnungen stattgegeben wird (VwGH 23.10.1995, 93/10/0109; VwGH 8.6.2005, 2001/03/0203; ua). Die Zulässigkeit eines begründungslosen Bescheides über eine Versetzung oder qualifizierte Verwendungsänderung ist somit nach strengen Maßstäben zu beurteilen. Bei Anlegung solcher Maßstäbe sind die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall eindeutig zu verneinen: Entgegen der im angef Bescheid zum Ausdruck gebrachten Auffassung kann nämlich nicht von einem Antrag oder Ansuchen des BW um Veränderung seines dienstrechtlichen Status ausgegangen werden. Der angef Bescheid verstößt deshalb gegen die Begründungspflicht des § 58 Abs. 2 AVG. Darin liegt ein schwerwiegender Verfahrensmangel, der schon deshalb zur Aufhebung des mangelhaften Bescheides führen muss, weil auf Grund der fehlenden Begründung letztlich nicht beurteilt werden kann, ob die DBeh zu einem der Rechtslage entsprechenden Ergebnis gelangte (vgl. VwGH 23.10.1995, 93/10/0109).Dies könnte nämlich nur angenommen werden, wenn die durch den Bescheid verfügte Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Position des Beamten zuvor von diesem genau so konkret beantragt worden wäre (VwGH 17.1.1967, 1094/66; VwGH 24.1.1967, 1218/66). Eine vollständige Konvergenz von Antrag und Bescheid im Sinn des Paragraph 58, Absatz 2, AVG ist bereits dann zu verneinen, wenn einem Antrag des Beamten auf Versetzung oder Verwendungsänderung nur unter weitergehenden Anordnungen stattgegeben wird (VwGH 23.10.1995, 93/10/0109; VwGH 8.6.2005, 2001/03/0203; ua). Die Zulässigkeit eines begründungslosen Bescheides über eine Versetzung oder qualifizierte Verwendungsänderung ist somit nach strengen Maßstäben zu beurteilen. Bei Anlegung solcher Maßstäbe sind die Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 2, AVG im vorliegenden Fall eindeutig zu verneinen: Entgegen der im angef Bescheid zum Ausdruck gebrachten Auffassung kann nämlich nicht von einem Antrag oder Ansuchen des BW um Veränderung seines dienstrechtlichen Status ausgegangen werden. Der angef Bescheid verstößt deshalb gegen die Begründungspflicht des Paragraph 58, Absatz 2, AVG. Darin liegt ein schwerwiegender Verfahrensmangel, der schon deshalb zur Aufhebung des mangelhaften Bescheides führen muss, weil auf Grund der fehlenden Begründung letztlich nicht beurteilt werden kann, ob die DBeh zu einem der Rechtslage entsprechenden Ergebnis gelangte vergleiche VwGH 23.10.1995, 93/10/0109).
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2008