RS Dok 2008/10/20 95/12-BK/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2008
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Norm

BDG §111
BDG §118 Abs1
BDG §123 Abs2
AVG §66 Abs4

Schlagworte

Selbstanzeige, Nichteinleitungsbeschluss infolge Verjährung, Berufungslegitimation des Beschuldigten, Beschwer

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Berufung war hier zu prüfen, ob der Besch überhaupt ausreichende Berufungslegitimation gegen den Nichteinleitungsbeschluss zukommt.

Zwar hat die BerK in ihrem Bescheid vom 14.5.2002, GZ 37/11-BK/02 ausgesprochen, dass sich allein schon aus der Bestimmung des § 123 Abs. 2 BDG zweifelsfrei ergäbe, dass auch dem Besch das Berufungsrecht gegen einen Einstellungsbeschluss zustünde; eine Differenzierung nach dem Einstellungsgrund sei danach nicht zulässig (siehe dazu kritisch Kucsko/Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, S 437f). Die BerK legt jedoch diese seinerzeit getroffene Feststellung nicht in die Richtung aus, dass sich dadurch jegliche weitere Prüfung der Berufungslegitimation erübrige, wie schon die Entscheidung der BerK vom 13.1.2003, GZ 97/7-BK/02, zeigt. Mit der 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I 123/1998, wurde nämlich die schon bis dahin bestandene Berufungsmöglichkeit gegen einen Nichteinleitungsbeschluss (vgl. § 123 Abs. 2 BDG) bloß ausdrücklich auch auf den Einstellungsbeschluss (§ 118 BDG) ausgedehnt, allerdings ohne dadurch an den allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen - die Berufungslegitimation betreffend - zu rütteln. Auch geben die diesbezüglichen Materialien (GP XX RV 1258 AB 1321) keinen Hinweis, dass dies in der Absicht des Gesetzgebers gelegen gewesen sei. Wenn auch das Gesetz eine Differenzierung nach dem Einstellungsgrund nicht ausdrücklich vorsieht, hat dennoch in jedem einzelnen Fall eine Prüfung zum allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz zu ergehen, ob ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse durch den bekämpften Bescheid beeinträchtigt sein könnten (VwGH 20.1.1981, 2589/80; 18.9.1991, 91/01/0035). Der durch diesen Grundsatz abgegrenzte Umfang der Berufungslegitimation folgt nämlich ganz allgemein aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 71 und dort zit Rsp). Es war daher zu prüfen, ob rechtliche Interessen der BW durch den angefochtenen Bescheid überhaupt berührt sein könnten. Diese Frage ist zu bejahen:Zwar hat die BerK in ihrem Bescheid vom 14.5.2002, GZ 37/11-BK/02 ausgesprochen, dass sich allein schon aus der Bestimmung des Paragraph 123, Absatz 2, BDG zweifelsfrei ergäbe, dass auch dem Besch das Berufungsrecht gegen einen Einstellungsbeschluss zustünde; eine Differenzierung nach dem Einstellungsgrund sei danach nicht zulässig (siehe dazu kritisch Kucsko/Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, S 437f). Die BerK legt jedoch diese seinerzeit getroffene Feststellung nicht in die Richtung aus, dass sich dadurch jegliche weitere Prüfung der Berufungslegitimation erübrige, wie schon die Entscheidung der BerK vom 13.1.2003, GZ 97/7-BK/02, zeigt. Mit der 1. Dienstrechts-Novelle 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, 123 aus 1998,, wurde nämlich die schon bis dahin bestandene Berufungsmöglichkeit gegen einen Nichteinleitungsbeschluss vergleiche Paragraph 123, Absatz 2, BDG) bloß ausdrücklich auch auf den Einstellungsbeschluss (Paragraph 118, BDG) ausgedehnt, allerdings ohne dadurch an den allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen - die Berufungslegitimation betreffend - zu rütteln. Auch geben die diesbezüglichen Materialien Gesetzgebungsperiode römisch zwanzig Regierungsvorlage 1258 Ausschussbericht 1321) keinen Hinweis, dass dies in der Absicht des Gesetzgebers gelegen gewesen sei. Wenn auch das Gesetz eine Differenzierung nach dem Einstellungsgrund nicht ausdrücklich vorsieht, hat dennoch in jedem einzelnen Fall eine Prüfung zum allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz zu ergehen, ob ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse durch den bekämpften Bescheid beeinträchtigt sein könnten (VwGH 20.1.1981, 2589/80; 18.9.1991, 91/01/0035). Der durch diesen Grundsatz abgegrenzte Umfang der Berufungslegitimation folgt nämlich ganz allgemein aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 71 und dort zit Rsp). Es war daher zu prüfen, ob rechtliche Interessen der BW durch den angefochtenen Bescheid überhaupt berührt sein könnten. Diese Frage ist zu bejahen:

Gemäß § 111 Abs. 1 BDG hat jeder Bea das Recht, bei seiner DBeh schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag des Bea unverzüglich dem Vorsitzenden der DK und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln. Daraus folgt, dass dem Bea jedenfalls ein Rechtsanspruch auf ein Vorgehen nach § 110 BDG (siehe § 111 Abs. 2 erster Satz BDG) und auf Übermittlung der Anzeige an die DK zusteht. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die mit diesen gesetzlichen Bestimmungen normierte Möglichkeit dem Bea ein Mittel in die Hand geben, der - wohl seiner Meinung nach - wahrheitswidrigen Behauptung, er habe eine Dienstpflichtverletzung begangen, entgegenzutreten und eine Rehabilitation zu erreichen (Kucsko/Stadlmayer, aaO S 416f). Wenn aber die Möglichkeit der Einbringung einer Selbstanzeige den rechtlichen Zweck der Erlangung einer Rehabilitation verfolgt, so erhellt daraus, dass das (nach Meinung der BW irriger Weise) von der Erstbehörde angenommene Vorliegen des formalen Strafaufhebungsgrundes der Verfolgungsverjährung die rechtlichen Interessen der BW berührt, weil es das vom Gesetzgeber intendierte Eingehen in die Sache selbst aus formellen Gründen unmöglich macht. Anders etwa wäre z.B. die Nichteinleitung und Einstellung wegen nicht begangener Dienstpflichtverletzung (vgl. § 118 Abs. 1 Z 1 BDG) zu beurteilen, weil dadurch in einer der Rechtskraft fähigen Weise das Nichtvorliegen einer Dienstpflichtverletzung festgestellt und der Rehabilitationszweck erreicht wäre; eine Beschwer des Selbstanzeigers würde diesfalls nicht vorliegen. Die Berufung war daher als zulässig zu beurteilen. Die DK hat sich jedoch zu Recht nicht in die Sache selbst eingelassen, sondern wegen des Vorliegens des Strafaufhebungsgrundes der Verfolgungsverjährung kein Disziplinarverfahren eingeleitet.Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, BDG hat jeder Bea das Recht, bei seiner DBeh schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist der Antrag des Bea unverzüglich dem Vorsitzenden der DK und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln. Daraus folgt, dass dem Bea jedenfalls ein Rechtsanspruch auf ein Vorgehen nach Paragraph 110, BDG (siehe Paragraph 111, Absatz 2, erster Satz BDG) und auf Übermittlung der Anzeige an die DK zusteht. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die mit diesen gesetzlichen Bestimmungen normierte Möglichkeit dem Bea ein Mittel in die Hand geben, der - wohl seiner Meinung nach - wahrheitswidrigen Behauptung, er habe eine Dienstpflichtverletzung begangen, entgegenzutreten und eine Rehabilitation zu erreichen (Kucsko/Stadlmayer, aaO S 416f). Wenn aber die Möglichkeit der Einbringung einer Selbstanzeige den rechtlichen Zweck der Erlangung einer Rehabilitation verfolgt, so erhellt daraus, dass das (nach Meinung der BW irriger Weise) von der Erstbehörde angenommene Vorliegen des formalen Strafaufhebungsgrundes der Verfolgungsverjährung die rechtlichen Interessen der BW berührt, weil es das vom Gesetzgeber intendierte Eingehen in die Sache selbst aus formellen Gründen unmöglich macht. Anders etwa wäre z.B. die Nichteinleitung und Einstellung wegen nicht begangener Dienstpflichtverletzung vergleiche Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG) zu beurteilen, weil dadurch in einer der Rechtskraft fähigen Weise das Nichtvorliegen einer Dienstpflichtverletzung festgestellt und der Rehabilitationszweck erreicht wäre; eine Beschwer des Selbstanzeigers würde diesfalls nicht vorliegen. Die Berufung war daher als zulässig zu beurteilen. Die DK hat sich jedoch zu Recht nicht in die Sache selbst eingelassen, sondern wegen des Vorliegens des Strafaufhebungsgrundes der Verfolgungsverjährung kein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2008
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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