RS Dok 2008/10/22 44/11-DOK/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2008
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §44 Abs1
BDG §46 Abs1
BDG §92 Abs1 Z3
BDG §95 Abs3
StGB §310 Abs1
  1. StGB § 310 heute
  2. StGB § 310 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. StGB § 310 gültig von 30.12.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. StGB § 310 gültig von 01.10.1998 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  5. StGB § 310 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/1997
  6. StGB § 310 gültig von 15.09.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1993
  7. StGB § 310 gültig von 01.01.1975 bis 14.09.1993

Schlagworte

ExekutivBea, Verletzung des Amtsgeheimnisses, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, Weitergabe persönlicher Daten einbruchsgeschädigter Personen an Verkäufer von Alarmanlagen, rechtswidrige EKIS-Abfragen, Strafbemessung, Abstandnahme von Entlassung, Aspekte der Spezialprävention

Rechtssatz

Der Besch wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Strafurteil wegen wiederholter Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs. 1 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe iH von € 1.200,-- verurteilt. Im Rahmen der Strafbemessung fällt zugunsten des Besch als mildernd ins Gewicht, dass er im Jahr 1988 eine belobende Anerkennung erhalten hat und dass ihm gegenüber im Jahr 1995 Dank und Anerkennung ausgesprochen wurden.Der Besch wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Strafurteil wegen wiederholter Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Paragraph 310, Absatz eins, StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe iH von € 1.200,-- verurteilt. Im Rahmen der Strafbemessung fällt zugunsten des Besch als mildernd ins Gewicht, dass er im Jahr 1988 eine belobende Anerkennung erhalten hat und dass ihm gegenüber im Jahr 1995 Dank und Anerkennung ausgesprochen wurden.

Dem stehen die langen Tatzeiträume (Faktum 1: ca. fünf Monate, Faktum 2: nicht ganz zwei Monate, Faktum 3: mehr als sechs Monate) und die große Anzahl der von Faktum 1 betroffenen Einbruchsopfer erschwerend gegenüber. Weiters fällt – neben der Tatwiederholung hinsichtlich aller drei rechtskräftig abvotierten Fakten – erschwerend ins Gewicht, dass dem beschuldigten Bea mehrere, gegen unterschiedliche Rechtsgüter gerichtete Dienstpflichtverletzungen zur Last liegen.

Erschwerend war auch zu berücksichtigen, dass der Besch im Jahr 2006 ermahnt werden musste.

Trotz dieser Erschwerungsgründe ist angesichts der dem Besch zugute kommenden, nicht unberücksichtigt zu lassenden Milderungsgründe sowie der dadurch gegebenen grundsätzlich günstigen Zukunftsprognose für sein weiteres Verhalten im Hinblick auf den hier in erster Linie zum Tragen kommenden Aspekt der Strafbemessung, den Bea dadurch in Hinkunft von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, die Verhängung der Höchststrafe, nämlich jener der Entlassung aus dem öffentlichen Dienst, nicht erforderlich.

DK: Geldstrafe € 9.000,-- (Ber d DA)

DOK: Bestätigung

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2009
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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