Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
ExekutivBea, Verletzung des Amtsgeheimnisses, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, Weitergabe persönlicher Daten einbruchsgeschädigter Personen an Verkäufer von Alarmanlagen, rechtswidrige EKIS-Abfragen, Strafbemessung, Abstandnahme von Entlassung, Aspekte der SpezialpräventionRechtssatz
Der Besch wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Strafurteil wegen wiederholter Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs. 1 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe iH von € 1.200,-- verurteilt. Im Rahmen der Strafbemessung fällt zugunsten des Besch als mildernd ins Gewicht, dass er im Jahr 1988 eine belobende Anerkennung erhalten hat und dass ihm gegenüber im Jahr 1995 Dank und Anerkennung ausgesprochen wurden.Der Besch wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Strafurteil wegen wiederholter Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Paragraph 310, Absatz eins, StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe iH von € 1.200,-- verurteilt. Im Rahmen der Strafbemessung fällt zugunsten des Besch als mildernd ins Gewicht, dass er im Jahr 1988 eine belobende Anerkennung erhalten hat und dass ihm gegenüber im Jahr 1995 Dank und Anerkennung ausgesprochen wurden.
Dem stehen die langen Tatzeiträume (Faktum 1: ca. fünf Monate, Faktum 2: nicht ganz zwei Monate, Faktum 3: mehr als sechs Monate) und die große Anzahl der von Faktum 1 betroffenen Einbruchsopfer erschwerend gegenüber. Weiters fällt – neben der Tatwiederholung hinsichtlich aller drei rechtskräftig abvotierten Fakten – erschwerend ins Gewicht, dass dem beschuldigten Bea mehrere, gegen unterschiedliche Rechtsgüter gerichtete Dienstpflichtverletzungen zur Last liegen.
Erschwerend war auch zu berücksichtigen, dass der Besch im Jahr 2006 ermahnt werden musste.
Trotz dieser Erschwerungsgründe ist angesichts der dem Besch zugute kommenden, nicht unberücksichtigt zu lassenden Milderungsgründe sowie der dadurch gegebenen grundsätzlich günstigen Zukunftsprognose für sein weiteres Verhalten im Hinblick auf den hier in erster Linie zum Tragen kommenden Aspekt der Strafbemessung, den Bea dadurch in Hinkunft von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, die Verhängung der Höchststrafe, nämlich jener der Entlassung aus dem öffentlichen Dienst, nicht erforderlich.
DK: Geldstrafe € 9.000,-- (Ber d DA)
DOK: Bestätigung
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2009